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BVerfG 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08
BVerfG 21.03.2012 - 1 BvR 2492/08 - Nichtannahmebeschluss: Mangels Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses und im Hinblick auf die Substantiierungspflicht unzulässige Verfassungsbeschwerde gegen das Bayerische Versammlungsgesetz (juris: VersammlG BY)
Normen
§ 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 2 VersammlG BY vom 22.04.2010, Art 3 Abs 3 VersammlG BY vom 22.07.2008, Art 4 Abs 3 VersammlG BY vom 22.07.2008, Art 7 VersammlG BY vom 22.04.2010, Art 7 Abs 2 VersammlG BY vom 22.07.2008, Art 8 Abs 1 VersammlG BY vom 22.04.2010, Art 9 VersammlG BY vom 22.04.2010, Art 9 Abs 2 S 1 VersammlG BY vom 22.07.2008, Art 9 Abs 2 S 2 VersammlG BY vom 22.07.2008, Art 9 Abs 4 S 1 Nr 2 VersammlG BY vom 22.07.2008, Art 10 VersammlG BY vom 22.04.2010, Art 13 Abs 1 VersammlG BY vom 22.07.2008, Art 13 Abs 2 VersammlG BY vom 22.07.2008, Art 13 Abs 5 VersammlG BY vom 22.04.2010, Art 13 Abs 5 VersammlG BY vom 22.04.2010, Art 14 VersammlG BY vom 22.04.2010, Art 15 Abs 2 Nr 1b VersammlG BY vom 22.04.2010, Art 16 VersammlG BY vom 22.04.2010, Art 20 VersammlG BY vom 22.04.2010, Art 21 VersammlG BY vom 22.04.2010, Art 21 Nr 1 VersammlG BY vom 22.07.2008, Art 21 Nr 2 VersammlG BY vom 22.07.2008, Art 21 Nr 7 VersammlG BY vom 22.07.2008, Art 21 Nr 13 VersammlG BY vom 22.07.2008
Vorinstanz
vorgehend BVerfG, 17. Februar 2009, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 4. August 2009, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 2. Februar 2010, Az: 1 BvR 2492/08, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. August 2012, Az: 1 BvR 2492/08, Gegenstandswertfestsetzung im verfassungsgerichtlichen Verfahren
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Bayerische Versammlungsgesetz. Sie wendet sich sowohl gegen die ursprüngliche Fassung des Gesetzes vom 22. Juli 2008 (GVBl S. 421; im Folgenden: BayVersG a.F.), das sie - mit Ausnahme der Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2, Abs. 3 BayVersG a.F. - insgesamt angreift, als auch gegen einzelne Vorschriften dieses Gesetzes in der Fassung, die diese durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010 (GVBl S. 190; im Folgenden: BayVersG) erhalten haben.
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1. Im Zuge der Föderalismusreform ging die Gesetzgebungskompetenz für das Versammlungsrecht vom Bund auf die Länder über (vgl. das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034). Mit dem am 1. Oktober 2008 in Kraft getretenen Bayerischen Versammlungsgesetz vom 22. Juli 2008 machte der Freistaat Bayern von dieser Kompetenz als erstes Bundesland Gebrauch.
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Gegen die ursprüngliche Fassung dieses Gesetzes erhoben die Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und stellten zugleich Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG. Mit Beschluss vom 17. Februar 2009 gab der Senat dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung teilweise statt (vgl. BVerfGE 122, 342). Zum einen machte der Senat konkrete Vorgaben, nach welchen Maßgaben Art. 9 BayVersG a.F. einstweilen anzuwenden sei. Zum anderen setzte er mehrere Bußgeldvorschriften des Art. 21 BayVersG a.F. betreffend die Art und Weise der Bekanntgabe oder Einladung zu einer Versammlung (Art. 3 Abs. 3 BayVersG a.F.), betreffend die Leiterpflichten bei gewalttätigem Verlauf (Art. 4 Abs. 3 BayVersG a.F.), betreffend das Militanzverbot (Art. 7 Abs. 2 BayVersG a.F.) und betreffend die unzureichende Anzeige einer Versammlung bei der zuständigen Behörde sowie die Nichtmitteilung beziehungsweise unzureichende Mitteilung von Änderungen der anzuzeigenden Angaben (Art. 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BayVersG a.F.) einstweilen außer Kraft.
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In der Folge erließ der bayerische Gesetzgeber, auch unter Berücksichtigung der tragenden Gründe des Senatsbeschlusses (BVerfGE 122, 342 360 ff.>), das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010, welches am 1. Juni 2010 in Kraft trat. Dabei gab der bayerische Gesetzgeber die einstweilen außer Kraft gesetzten Bußgeldvorschriften - mit einer Ausnahme, betreffend die gänzlich unterbliebene Mitteilung von (nunmehr allerdings nur noch wesentlichen) Änderungen der anzuzeigenden Angaben - völlig auf und änderte auch die die Versammlungsfreiheit beschränkenden Vorschriften der Art. 3 bis 16 BayVersG a.F. teils weitgehend ab. Aufgegeben wurde insbesondere die Pflicht des Leiters zur Verhinderung von Gewalttätigkeiten (Art. 4 Abs. 3 BayVersG a.F.). Wesentlich abgeändert wurden vor allem die Möglichkeiten der Polizeibehörden zu Bild- und Tonaufnahmen oder -aufzeichnungen, die nunmehr ausschließlich offen zu erfolgen haben (Art. 9 BayVersG) sowie die Anzeige- und Mitteilungspflichten (Art. 13 BayVersG) und das Schutzwaffen- und Vermummungsverbot (Art. 16 BayVersG), welche weitgehend auf den Regelungsgehalt der vor Inkrafttreten des Bayerischen Versammlungsgesetzes gültigen §§ 14 und 17a des Versammlungsgesetzes des Bundes (Gesetz über Versammlungen und Aufzüge des Bundes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1978, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Zusammenführung der Regelungen über befriedete Bezirke für Verfassungsorgane des Bundes vom 8. Dezember 2008 - im Folgenden: VersG; diese Vorschriften galten übergangsweise in Bayern als Bundesrecht fort, vgl. Art. 125a Abs. 1 GG) zurückgeführt wurden.
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2. Ungeachtet dieser Änderungen halten die Beschwerdeführer an ihrer Verfassungsbeschwerde gegen die ursprüngliche Fassung des Gesetzes fest und rügen eine Verletzung ihres Grundrechts der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Abs. 1 GG durch das Bayerische Versammlungsgesetz a.F. als Ganzes (mit Ausnahme der Art. 15 Abs. 2 Nr. 1a und 2 und Abs. 3 BayVersG a.F.) und durch Art. 3, Art. 7, Art. 8, Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 15, Art. 16, Art. 20 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 4, 6, 7, 8, 9 und Art. 21 Nrn. 7, 8, 10, 11, 13, 14, 15, 16 BayVersG a.F. im Besonderen. Ferner rügen sie eine Verletzung ihres Grundrechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch Art. 9, Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und Abs. 6, Art. 16 BayVersG a.F.
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Darüber hinaus wenden sie sich gegen die Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes und rügen eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 8 Abs. 1 GG durch die Art. 2, Art. 7, Art. 8 Abs. 1, Art. 9, Art. 10, Art. 13, Art. 14, Art. 15 Abs. 2 Nr. 1b, Art. 16 BayVersG in ihrer neuen Fassung nebst den entsprechenden Bewehrungsvorschriften in Art. 20 und Art. 21 BayVersG, ferner eine Verletzung ihres Grundrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG durch Art. 9, Art. 10, Art. 13 Abs. 5 und 6 BayVersG sowie eine Verletzung ihres Rechts auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG durch Art. 16 BayVersG.
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3. Die Bayerische Staatsregierung und das Bundesverwaltungsgericht haben zu der Verfassungsbeschwerde Stellung genommen.
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II.
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1. Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, da Annahmegründe im Sinne des § 93a Abs. 2 BVerfGG nicht vorliegen. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu. Ihre Annahme ist auch nicht zur Durchsetzung der von den Beschwerdeführern als verletzt bezeichneten Grundrechte angezeigt. Denn die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig.
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a) Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde zunächst insoweit, als sich die Beschwerdeführer nach wie vor gegen Vorschriften der ursprünglichen Fassung des Gesetzes, die zwischenzeitlich durch das Gesetz vom 22. April 2010 abgeändert worden sind, wenden. Denn insoweit fehlt es nach dem Beschwerdevortrag an einem fortbestehenden Rechtsschutzbedürfnis. Die Beschwerdeführer haben nicht hinreichend dargelegt, inwiefern die geänderten Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes a.F. sie weiterhin beschweren. Weder legen sie dar, dass die gerügten Beeinträchtigungen noch fortwirken (vgl. BVerfGE 91, 125 133>), noch dass eine relevante Gefahr der Wiedereinführung dieser Regelungen gerade durch den bayerischen Gesetzgeber besteht (vgl. BVerfGE 91, 125 133>). Dass - wie von den Beschwerdeführern vorgetragen - möglicherweise andere Bundesländer die Einführung gleich oder ähnlich lautender Regelungen planen, ist bereits deshalb unerheblich, weil ein Rechtsschutzbedürfnis stets aus einem speziellen Grundrechtseingriff eines bestimmten Hoheitsträgers resultiert, verschiedene Bundesländer aber verschiedene Hoheitsträger sind (vgl. BVerfGE 13, 54 77 f.>). Auch ein sonstiges nachträgliches Feststellungsinteresse (vgl. etwa BVerfGE 103, 44 58>; 104, 220 233>) ist nicht erkennbar. Soweit sich die Beschwerdeführer gegen das Bayerische Versammlungsgesetz a.F. als Ganzes wenden, genügt dies darüber hinaus nicht den Anforderungen des § 92 BVerfGG. Bei Rechtsnormen reicht es regelmäßig nicht aus, das gesamte Gesetz zum Gegenstand einer Verfassungsbeschwerde zu machen. Notwendig ist vielmehr die exakte Bezeichnung der im Einzelnen angegriffenen Vorschriften (vgl. BVerfGE 109, 279 305>).
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b) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen aktuell gültige Vorschriften des Bayerischen Versammlungsgesetzes wenden, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.
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aa) Hinsichtlich Art. 2, Art. 7 Nr. 2, Art. 9 Abs. 1, Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4, Art. 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 BayVersG sind die Beschwerdeführer mangels unmittelbarer Betroffenheit nicht beschwerdebefugt.
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Art. 2 BayVersG enthält keinerlei selbständige Rechtsfolgen. Die Vorschriften der Art. 10 Abs. 3 und Abs. 4 und Art. 13 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5, Abs. 6 und Abs. 7 BayVersG berühren den Rechtskreis der Beschwerdeführer unmittelbar nicht. Konkrete rechtliche Folgen bekommen sie erst nach Maßgabe eines eigenständigen Hoheitsakts. Die in Art. 13 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 7 BayVersG normierten Pflichten sind darüber hinaus nicht straf- oder bußgeldbewehrt, so dass es den Beschwerdeführern insofern vor Erhebung einer Rechtssatzverfassungsbeschwerde grundsätzlich zuzumuten ist, zunächst einen Vollzugsakt abzuwarten und sodann um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen (vgl. BVerfGE 81, 70 82 f.>; 122, 342 356 f.>). Dies gilt nunmehr auch für das in Art. 7 Nr. 2 BayVersG geregelte Militanzverbot, dessen Bußgeldbewehrung mit dem Änderungsgesetz entfallen ist. An einer unmittelbaren Betroffenheit fehlt es in Folge der Neuregelung auch hinsichtlich der in Art. 9 BayVersG geregelten polizeilichen Befugnisse zur Datenerhebung und zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen. Denn anders als in der ursprünglichen Fassung (vgl. BVerfGE 122, 342 357>) haben jetzt sämtliche Maßnahmen offen und damit für den einzelnen Betroffenen wahrnehmbar zu erfolgen, so dass auch insoweit zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht werden kann (vgl. BVerfGE 100, 313 354>; 109, 279 306 f.>).
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bb) Nicht beschwerdebefugt sind die Beschwerdeführer ferner, soweit sie - bezogen auf Art. 16 BayVersG - rügen, in ihrem Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt zu sein. Denn dieses Grundrecht knüpft an die körperliche Integrität des Menschen an und setzt daher gemäß Art. 19 Abs. 3 GG zwingend voraus, dass der Beschwerdeführer eine natürliche Person ist (vgl. etwa Di Fabio, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 2 Abs. 2 Rn. 21 <Mai 2009> m.w.N.; Jarass/Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 2 Rn. 84 m.w.N.). Bei den Beschwerdeführern handelt es sich aber ausschließlich um Personenvereinigungen.
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cc) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen Art. 7 Nr. 1, Art. 8 Abs. 1, Art. 13 Abs. 1 bis 4, Art. 14 und Art. 16 BayVersG und die jeweils dazugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften der Art. 20 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 Nr. 5, Art. 21 Abs. 1 Nrn. 2, 7, 8 und 9, Abs. 2 Nrn. 4, 6 und 7 BayVersG wenden, genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Anforderungen der §§ 23 Abs. 1 Satz 2, 92 BVerfGG. Nach diesen Vorschriften muss die Verfassungsbeschwerde substantiiert darlegen, mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert; die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung ist deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 386 f.>; 120, 274 298>). Dies gilt in besonderem Maße, wenn das Bundesverfassungsgericht zu den von den Beschwerdeführern aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Fragen bereits Maßstäbe entwickelt hat (vgl. etwa BVerfGE 77, 170 214 ff.>; 101, 331 345 f.>; BVerfGK 1, 227 228>; 3, 213 216>).
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(1) Zum in Art. 7 Nr. 1 BayVersG normierten Uniformierungsverbot und den dazugehörigen Bußgeldvorschriften des Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 BayVersG tragen die Beschwerdeführer lediglich vor, dass die Vorschrift des Art. 7 Nr. 1 BayVersG unbestimmt, aufgrund der überragenden Bedeutung der Versammlungsfreiheit eine verfassungskonforme Auslegung nicht möglich und dass die Vorschrift insbesondere bei nichtöffentlichen Versammlungen unverhältnismäßig sei. Die Beschwerdeführer setzen sich dabei jedoch weder mit der Vorgängervorschrift des § 3 Abs. 1 VersG, die einen beinahe identischen Regelungsgehalt aufwies und auch bei nichtöffentlichen Versammlungen Anwendung fand, noch mit der korrespondierenden Strafvorschrift des § 28 VersG und der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. Beschluss des Ersten Senats <Vorprüfungsausschuss> vom 27. April 1982 - 1 BvR 1138/81 -, NJW 1982, S. 1803) und der Fachgerichte (vgl. etwa BGH, Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 811/83 -, NStZ 1984, S. 123; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 20. Januar 1987 - RReg 4 St 209/86 -, NStZ 1987, S. 234; LG Hamburg, Urteil vom 7. März 1983 - (34) 172/81 KLs -, NStZ 1983, S. 419) auseinander und erläutern auch im Übrigen nicht näher, warum die Vorschrift die Anforderungen, die sie an den Einzelnen stellt, nicht hinreichend erkennen lassen soll. Insbesondere lässt die Verfassungsbeschwerde jede substantielle Auseinandersetzung mit der insoweit maßgeblichen Frage vermissen, inwieweit das weitere Tatbestandsmerkmal im 2. Halbsatz des Art. 7 BayVersG ("sofern dadurch eine einschüchternde Wirkung entsteht") geeignet ist, etwaigen als unverhältnismäßig erscheinenden Anwendungsfällen des Uniformierungsverbots - insbesondere bei nichtöffentlichen Versammlungen, denen in der Regel keine massensuggestive Wirkung zukommt (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 1983 - 5 StR 811/83 - juris, Rn. 8 und 10) - hinreichend entgegenzuwirken. Dass dieses Tatbestandsmerkmal hierfür durchaus geeignet sein kann, ist entgegen dem Vortrag der Beschwerdeführer jedenfalls nicht schon grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. nur BVerfGE 69, 315 349 ff.>; 85, 69 72 ff.>).
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(2) Auch hinsichtlich Art. 8 Abs. 1 BayVersG (Störungsverbot) und der zugehörigen Bußgeldvorschrift des Art. 21 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG setzen sich die Beschwerdeführer nur unzureichend und fehlerhaft mit den Vorgängervorschriften des § 2 Abs. 2 VersG und des § 29 Abs. 1 Nr. 4 VersG auseinander. Insbesondere gehen die Beschwerdeführer fälschlicherweise davon aus, dass Art. 8 Abs. 1 BayVersG und Art. 21 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG eine erhebliche Verschärfung der Vorgängervorschriften des Versammlungsgesetzes darstellen. Der bayerische Landesgesetzgeber hat die Tatbestandsvoraussetzungen der §§ 2 Abs. 2, 29 Abs. 1 Nr. 4 VersG vielmehr inhaltsgleich übernommen und darüber hinaus gerade im Gegenteil die bisherige, ergänzende Strafvorschrift des § 21 VersG bei groben Störungen aufgegeben. Insbesondere befassen sich die Beschwerdeführer auch nicht ausreichend mit der Frage und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, in welchem Umfang die Störung von Versammlungen vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst ist (vgl. BVerfGE 84, 203 210>). Dass sich auf den Schutz der Versammlungsfreiheit auch derjenige berufen kann, der den in der Versammlung geäußerten Meinungen kritisch oder ablehnend gegenübersteht (vgl. BVerfGE 84, 203 209>), wird entgegen dem Beschwerdevorbringen durch die angegriffenen Vorschriften hingegen nicht in Frage gestellt. Darüber hinaus ist nach dem Beschwerdevorbringen auch fraglich, inwieweit die Beschwerdeführer durch Art. 8 Abs. 1, Art. 21 Abs. 2 Nr. 4 BayVersG selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen sind (vgl. BVerfGE 79, 1 14 f.>). Die Beschwerdeführer tragen weder vor, inwieweit sie gegenwärtig oder künftig durch das Verbot, eine ordnungsgemäße Durchführung von Versammlungen im Sinne des Art. 8 Abs. 1 BayVersG zu verhindern, betroffen sein können, noch setzen sie sich auch nur ansatzweise mit der schwierigen Frage auseinander, ob es ihnen aufgrund dessen, dass die Störung von Versammlungen lediglich im Falle wiederholter Zurechtweisung bußgeldbewehrt ist, im Falle der erstmaligen Zurechtweisung zuzumuten wäre, zunächst um fachgerichtlichen Rechtsschutz nachzusuchen.
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(3) Auch hinsichtlich der in Art. 13 Abs. 1 bis 4 BayVersG geregelten Anzeigepflicht für Versammlungen unter freiem Himmel und der zugehörigen Bußgeldvorschrift des Art. 21 Abs. 1 Nr. 7 BayVersG verkennen die Beschwerdeführer, dass der bayerische Landesgesetzgeber mit der geänderten Fassung des Art. 13 BayVersG nunmehr den Regelungsgehalt der Vorgängervorschrift des § 14 VersG in seiner Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht im Brokdorf-Beschluss (BVerfGE 69, 315 ff.) weitestgehend übernommen hat, die anzeigepflichtigen Angaben auf die zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit und der ordnungsgemäßen Durchführung der Versammlung wesentlichen Informationen (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 14 Rn. 14 ff.) zurückgeführt hat und anders als noch in § 26 Nr. 2 VersG die Durchführung einer nichtangezeigten (vormals nichtangemeldeten) Versammlung nunmehr nicht mehr strafbewehrt, sondern lediglich noch bußgeldbewehrt ist. Sowohl zu § 14 VersG als auch zu § 26 Nr. 2 VersG hat das Bundesverfassungsgericht aber ausdrücklich festgestellt, dass diese Vorschriften den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen, wenn sie im Einzelfall unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Bedeutung der Versammlungsfreiheit ausgelegt und angewendet werden (vgl. BVerfGE 69, 315 347 ff.>; 85, 69 72>). Warum dies bei den nahezu inhaltsgleichen, auf der Sanktionsebene sogar weniger einschneidenden Vorschriften nicht mehr gelten soll, haben die Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt; eine Auseinandersetzung mit den genannten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts findet insoweit nicht statt. Insbesondere legen die Beschwerdeführer insofern auch nicht hinreichend dar, warum bei Klein- oder Kleinstversammlungen, von denen - wie die Beschwerdeführer grundsätzlich zutreffend ausgeführt haben - regelmäßig weitaus geringere Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgehen als von größeren Versammlungen, im Einzelfall eine Auslegung im Lichte der Versammlungsfreiheit nicht möglich sein soll, zumal Verstöße gegen die Anzeigepflicht nunmehr lediglich noch bußgeldbewehrt sind, die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten aber anders als die Verfolgung von Straftaten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 OWiG stets im Ermessen der Verfolgungsbehörden liegt und auch Art. 21 BayVersG als Ermessensnorm ausgestaltet ist.
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Soweit die Beschwerdeführer im Besonderen noch rügen, dass die in Art. 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BayVersG geregelte Pflicht zur Angabe der persönlichen Daten des Veranstalters und des Leiters im Sinne von Art. 10 Abs. 3 Satz 1 BayVersG das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Versammlungsfreiheit verletze, verkennen sie, dass die Angabe der identitätsbestimmenden persönlichen Daten des Veranstalters und gegebenenfalls des von diesem bestimmten Leiters auch nach bisheriger Rechtslage grundsätzlich als anmeldepflichtig angesehen worden ist (vgl. Dietel/Gintzel/Kniesel, Versammlungsgesetz, 16. Aufl. 2011, § 14 Rn.14), und beschränken sich letztlich darauf, festzustellen, dass ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und die Versammlungsfreiheit vorliegt, ohne hinreichend auf die Frage einer möglichen Rechtfertigung hierfür zu Zwecken der Sicherstellung eines störungsfreien Versammlungsverlaufs (vgl. BVerfGE 85, 69 74>) einzugehen.
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Zu einer etwaigen Verfassungswidrigkeit des Art. 13 Abs. 2 Satz 2 BayVersG und der dazugehörigen Bußgeldvorschrift des Art. 21 Abs. 2 Nr. 6 BayVersG fehlt jeglicher Vortrag.
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(4) Bezüglich Art. 14 BayVersG setzen sich die Beschwerdeführer insbesondere nicht damit auseinander, dass die dort normierte Kooperationspflicht der Veranstalter gerade auf die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zurückgeht (vgl. BVerfGE 69, 315 355 ff.>). Soweit sie anmahnen, dass es im Gegenzug an einer Kooperationspflicht der Behörden fehle und eine solche eingeführt werden "sollte", belassen sie es bei dieser schlichten Forderung und legen nicht näher dar, inwiefern das damit sinngemäß gerügte gesetzgeberische Unterlassen einer Grundrechtsverletzung gleichkommen kann.
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(5) Auch bezüglich Art. 16 BayVersG und den zugehörigen Straf- und Bußgeldvorschriften der Art. 20 Abs. 2 Nr. 5, Art. 21 Abs. 1 Nrn. 8 und 9, Abs. 2 Nr. 7 BayVersG genügen die Beschwerdeführer nach der Änderung dieser Vorschriften durch das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes vom 22. April 2010 den Substantiierungsanforderungen nicht mehr. Die bloßen Hinweise darauf, dass bereits gegen die Vorgängervorschrift des § 17a VersG verfassungsrechtliche Bedenken bestanden und in Einzelfällen einfach- und verfassungsrechtlich problematische Verurteilungen erfolgt seien, dass die Vermummung sowie das Mitführen von Schutzwaffen eine Versammlung nicht unfriedlich machten und dass sich auch friedliche Versammlungsteilnehmer vor rechtswidriger Polizeigewalt schützen können müssten, reichen für einen hinreichend substantiierten Angriff dieser Norm nicht aus und zeigen als solche insbesondere nicht hinreichend deutlich auf, mit welchen konkreten, sich aus Art. 8 Abs. 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Maßstäben Art. 16 BayVersG kollidiert. Die Beschwerdeführer erwähnen insoweit Art. 8 Abs. 1 GG nur am Rande, stützen ihre Rüge diesbezüglich argumentativ aber ausschließlich auf das Grundrecht auf Leben und körperliche Unversehrtheit, das ihnen gemäß Art. 19 Abs. 3 GG nicht zur Seite steht (siehe oben II 1 b bb). Aber auch wenn man den Maßstab der Versammlungsfreiheit zugrunde legt, verfängt das von den Beschwerdeführern in den Mittelpunkt gerückte Argument, dass die Versammlungsteilnehmer sich vor Polizeigewalt schützen können müssten, nicht, da sie nicht darlegen, warum und inwieweit der Gesetzgeber im Rahmen einer solchen Regelung ein rechtswidriges polizeiliches Vorgehen unterstellen müsste. Auch das Argument, dass die Vermummung und das Mitführen von Schutzgegenständen nicht zur Unfriedlichkeit einer Versammlung führen würden, vermag eine mögliche Verletzung des Art. 8 Abs. 1 GG nicht plausibel zu machen. Denn dies begründet lediglich, dass der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG eröffnet sein mag, nicht aber auch, dass das Vermummungs- und Schutzwaffenverbot verfassungsrechtlich ungerechtfertigt ist. Darüberhinaus setzen sich die Beschwerdeführer auch hier nicht mit der in Art. 16 Abs. 3 BayVersG normierten Möglichkeit auseinander, Verbotsausnahmen zuzulassen; insbesondere fehlt eine Auseinandersetzung mit der Frage, inwieweit durch eine verfassungskonforme Auslegung und Anwendung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 69, 315 349 ff.>; 85, 69 72 ff.>) unverhältnismäßige Beeinträchtigungen, insbesondere auf der Sanktionsebene, vermieden werden können.
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(dd) Soweit sich die Beschwerdeführer gegen Art. 15 Abs. 2 Nr. 1b BayVersG wenden, haben sie die Verfassungsbeschwerde nicht innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 Alt. 1 BVerfGG begründet. Die nicht vom Änderungsgesetz betroffene Vorschrift ist am 1. Oktober 2008 in Kraft getreten. Mit der Vorschrift inhaltlich auseinandergesetzt haben sich die Beschwerdeführer erstmals mit Schriftsatz vom 2. Juli 2010.
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2. Obwohl die Verfassungsbeschwerde in Folge der Änderung des Bayerischen Versammlungsgesetzes unzulässig geworden ist, ist den Beschwerdeführern gemäß § 34a Abs. 3 BVerfGG ein Teil ihrer notwendigen Auslagen zu erstatten. Denn der bayerische Landesgesetzgeber hat erst auf die Verfassungsbeschwerde hin die beschriebenen Änderungen des Bayerischen Versammlungsgesetzes vorgenommen und damit der ursprünglich gerügten Beschwer von sich aus in Teilen abgeholfen. Da keine anderweitigen Gründe hierfür ersichtlich sind, kann davon ausgegangen werden, dass er das Begehren der Beschwerdeführer in diesem Umfange selbst für berechtigt erachtet hat. Es ist daher billig, den Beschwerdeführern insoweit die Erstattung ihrer Auslagen zuzusprechen (vgl. BVerfGE 85, 109 114 f.>; 87, 394 397>; 91, 146 147>). Im Verhältnis zu den unzulässigen Rügen erscheint wie bereits im einstweiligen Anordnungsverfahren (vgl. BVerfGE 122, 342 342 f.>) die Erstattung der Auslagen im Umfange von einem Drittel billig.
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3. Die Befugnis der Kammer zur Entscheidung über die Nichtannahme ergibt sich aus § 93b Satz 1 Alt. 1 BVerfGG. Dies gilt unabhängig davon, dass über den gleichzeitig gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung der Senat entschieden hat. Denn das Verfahren über vorläufigen Rechtsschutz und das Verfahren über die Hauptsache sind selbständige, voneinander getrennte Verfahren (vgl. ebenso schon BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 15. September 1994 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 1995, S. 771 und Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 14. März 2001 - 1 BvR 1651/94 -, NJW 2002, S. 357).
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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