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BVerfG 21.12.2011 - 1 BvQ 44/11
BVerfG 21.12.2011 - 1 BvQ 44/11 - Ablehnung des Erlasses einer einstweiligen Anordnung: Unzulässigkeit eines eA-Antrags, mit dem eine Entscheidung über einen vor Fachgerichten gestellten PKH-Antrag erzwungen werden soll - Rechtswegerschöpfung gem § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG setzt ggf Erhebung der Verzögerungsrüge im fachgerichtlichen Verfahren voraus
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 2 BVerfGG, ÜberlVfRSchG
Gründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 BVerfGG ist unzulässig, weil der Beschwerdeführer eine Entscheidung des Amtsgerichts Marburg über von ihm in einem Zivilverfahren gestellte Prozesskosthilfeanträge wegen vermeintlich überlanger Verfahrensdauer erzwingen will. Zur Beschleunigung eines fachgerichtlichen Verfahrens kommt ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung jedoch nicht in Betracht, denn eine solche Anordnung hätte einen Inhalt, den die Entscheidung in der Hauptsache nicht haben könnte (vgl. BVerfGE 16, 220 226>). Im Verfahren der Verfassungsbeschwerde hätte das Bundesverfassungsgericht lediglich eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG durch eine überlange Verfahrensdauer feststellen, nicht jedoch dem Amtsgericht eine bestimmte Verfahrensgestaltung vorschreiben können (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 1. Dezember 2010 - 1 BvR 1725/10 -, NVwZ-RR 2011, S. 89).
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Im Übrigen wird darauf hingewiesen, dass durch das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (BGBl I S. 2302) mit der Verzögerungsrüge nunmehr ein Rechtsbehelf gegen die überlange Dauer eines Gerichtsverfahrens auch mit Geltung für bereits anhängige Verfahren eingeführt wurde; gemäß § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG muss dieser Rechtsbehelf ergriffen worden sein, bevor eine zulässige Verfassungsbeschwerde erhoben werden könnte, was wiederum Voraussetzung eines zulässigen Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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