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BVerfG 10.03.2011 - 1 BvR 2891/07
BVerfG 10.03.2011 - 1 BvR 2891/07 - Nichtannahmebeschluss: Teils unzulässige, teils unbegründete Verfassungsbeschwerde bzgl der Beitragspflicht eines Bauunternehmens zur Berufsgenossenschaft im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung - jedenfalls nach Entscheidung des EuGH vom 15.03.2009 (C-350/07, Slg 2009, I-1513) keine Vorlagepflicht wegen Unvollständigkeit der Rspr - iÜ Verletzung von Grundrechten nicht hinreichend substantiiert dargelegt
Normen
Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 90 Abs 2 S 1 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, Art 267 Abs 3 AEUV, § 150 SGB 7, § 152 Abs 1 SGB 7, § 156 SGB 7, § 176 SGB 7
Vorinstanz
vorgehend BSG, 20. März 2007, Az: B 2 U 9/06 R, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 27. März 2006, Az: L 1 U 1430/05, Urteil
vorgehend SG Freiburg (Breisgau), 18. Februar 2005, Az: S 10 U 3426/03, Urteil
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft das Beitragsrecht in der gesetzlichen Unfallversicherung nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII).
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I.
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Die Beschwerdeführerin betreibt ein Unternehmen des Tief- und Rohrleitungsbaus und war seit dem Jahre 1969 in das Unternehmerverzeichnis der Tiefbau-Berufsgenossenschaft, einer Rechtsvorgängerin der Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (nachfolgend: Bau-BG), eingetragen. Sie wendete sich im sozialgerichtlichen Ausgangsverfahren gegen den Beitragsbescheid der Bau-BG für das Jahr 2002, wobei sie sich im Wesentlichen auf die Verfassungs- und Europarechtswidrigkeit des Systems der gesetzlichen Unfallversicherung berief.
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Das Bundessozialgericht hat in seinem angegriffenen Urteil vom 20. März 2007 (B 2 U 9/06 R) festgestellt, dass weder die Organisation noch die Beitragsgestaltung der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung europäischem Gemeinschaftsrecht oder nationalem Verfassungsrecht widerspreche. Hierzu hat es maßgeblich auf zwei frühere Entscheidungen vom 11. November 2003 (B 2 U 16/03 R, BSGE 91, 263) und vom 9. Mai 2006 (B 2 U 34/05 R, BG 2007, 102) Bezug genommen, die sich - soweit europäisches Gemeinschaftsrecht betroffen ist - im Wesentlichen auf eine Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 22. Januar 2002 zur italienischen Unfallversicherung (C-218/00, Slg 2002, I-691, "Cisal ./. INAIL") stützen. Der Gerichtshof hatte in diesem Verfahren die Unternehmenseigenschaft des italienischen Versicherungsträgers im Sinne des europäischen Wettbewerbsrechts verneint und dies im Wesentlichen damit begründet, dass das streitige Versicherungssystem auf Beitrags- und Leistungsseite den Grundsatz der Solidarität umsetze und die Tätigkeit des Versicherungsträgers staatlicher Aufsicht unterworfen sei. Hiervon ausgehend hat das Bundessozialgericht in allen drei genannten Entscheidungen das Vorliegen beider maßgeblichen Aspekte (Solidarität und staatliche Aufsicht) auch für das deutsche Unfallversicherungssystem bejaht, wodurch die Anwendung europäischen Wettbewerbsrechts ausgeschlossen sei. Darüber hinaus seien auch die Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG nicht verletzt. Namentlich eine erdrosselnde Wirkung der Beiträge könne nicht festgestellt werden.
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Mit der Verfassungsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip. Die Beschwerdeführerin begehrt in erster Linie eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG), da dessen bisherige Rechtsprechung nicht auf die Träger der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung übertragen werden könne. Das Bundessozialgericht hätte dem Gerichtshof zumindest die Frage nach der Unternehmenseigenschaft der Bau-BG im Zusammenhang mit der Festsetzung eines einheitlichen Mindestbeitrages vorlegen müssen. Zu der behaupteten Verletzung der Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips verweist die Beschwerdeführerin insbesondere auf eine angeblich erdrosselnde Wirkung der Beiträge sowie auf Wettbewerbsverzerrungen. Letztlich verletze das Bundessozialgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör und werde dem in § 103 Sozialgerichtsgesetz (SGG) normierten Amtsermittlungsgrundsatz nicht gerecht, wenn es feststelle, dass hinsichtlich der Frage einer erdrosselnden Wirkung kein Anlass zu weiteren gerichtlichen Ermittlungen von Amts wegen bestanden habe.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Soweit diese sich auf das Recht der Beschwerdeführerin auf den gesetzlichen Richter beruft, kommt ihr jedenfalls weder grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG) noch ist ihre Annahme zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; hierzu unter 1.). Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig (hierzu unter 2. und 3.).
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1. Soweit die Beschwerdeführerin rügt, das Bundessozialgericht habe durch Nichtvorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union nach Art. 267 Abs. 3 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; ex-Art. 234 Abs. 3 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen, ist jedenfalls die Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht angezeigt. Grundsätzliche Bedeutung ist nicht gegeben, da die Maßstäbe zur Prüfung der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter wegen einer (Nicht-)Vorlage an den Gerichtshof in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts geklärt sind (hierzu unter a)). Und spätestens nachdem der Gerichtshof sich zwischenzeitlich in seinem Urteil vom 5. März 2009 (C-350/07, Slg 2009, I-1513, "Kattner Stahlbau GmbH") mit der Unternehmenseigenschaft der deutschen gesetzlichen Unfallversicherungsträger befasst hat, ist die Annahme der Verfassungsbeschwerde auch zur Durchsetzung der Grundrechte der Beschwerdeführerin nicht mehr angezeigt (hierzu unter b)).
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a) Der Gerichtshof der Europäischen Union ist gesetzlicher Richter im Sinne des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Es stellt daher einen Entzug des gesetzlichen Richters dar, wenn ein deutsches Gericht seiner Pflicht zur Anrufung des Gerichtshofs im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 Abs. 3 AEUV nicht nachkommt (vgl. BVerfGE 73, 339 366 ff.>; 75, 223 233 ff.>; 82, 159 192 ff.>). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts stellt allerdings nicht jede Verletzung der unionsrechtlichen Vorlagepflicht zugleich einen Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Denn das Bundesverfassungsgericht beanstandet die Auslegung und Anwendung von Zuständigkeitsnormen nur, wenn sie bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz bestimmenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheinen und offensichtlich unhaltbar sind (vgl. BVerfGE 29, 198 207>; 82, 159 194>).
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Zu der Frage, wann die Vorlagepflicht nach Art. 267 Abs. 3 AEUV offensichtlich unhaltbar gehandhabt wird, sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Wesentlichen drei - nicht abschließende - Fallgruppen zu unterscheiden. Neben der grundsätzlichen Verkennung der Vorlagepflicht und dem bewussten Abweichen von der Rechtsprechung des Gerichtshofs ohne Vorlagebereitschaft zählt hierzu auch die Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs, das heißt, es liegt zu einer entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs noch nicht vor oder eine vorliegende Rechtsprechung hat die entscheidungserhebliche Frage möglicherweise noch nicht erschöpfend beantwortet oder eine Fortentwicklung der Rechtsprechung des Gerichtshofs erscheint nicht nur als entfernte Möglichkeit. In diesem Fall wird Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG nur verletzt, wenn das letztinstanzliche Hauptsachegericht den ihm in solchen Fällen notwendig zukommenden Beurteilungsrahmen in unvertretbarer Weise überschritten hat. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn mögliche Gegenauffassungen zu der entscheidungserheblichen Frage des Unionsrechts gegenüber der vom Gericht vertretenen Meinung eindeutig vorzuziehen sind (vgl. BVerfGE 82, 159 194 ff.>). Zu verneinen ist in diesen Fällen ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG deshalb bereits dann, wenn das Gericht die entscheidungserhebliche Frage in zumindest vertretbarer Weise beantwortet hat (BVerfGK 10, 19 30>).
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b) Vorliegend lag im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 20. März 2007 noch ein solcher Fall der Unvollständigkeit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vor. Allerdings spricht bereits sehr viel dafür, dass das Bundessozialgericht seine Vorlagepflicht nach den genannten Grundsätzen in vertretbarer Weise verneint hat. Dies kann jedoch letztendlich dahinstehen, da jedenfalls eine Annahme der Verfassungsbeschwerde nicht mehr angezeigt ist. Spätestens seit dem Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2009 (C-350/07) zur Unternehmenseigenschaft der Träger der deutschen gesetzlichen Unfallversicherung, bei dem der Gerichtshof die gleichen Grundsätze herangezogen hat wie bei der Beurteilung der italienischen Unfallversicherung, besteht keine Verpflichtung mehr, die vorliegend streitgegenständlichen europarechtlichen Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Beschwerdeführerin ist auch durch die Nichtvorlage nicht beschwert, da der Gerichtshof die Vorlagefrage nicht in ihrem Sinne entschieden hat und es keinen Anhaltspunkt dafür gibt, dass das Bundessozialgericht auf der Grundlage der Entscheidung des Gerichtshofs zum deutschen Unfallversicherungssystem zu einem anderen Ergebnis als in seiner angegriffenen Entscheidung kommen könnte. Dass auch das deutsche System das vom Gerichtshof geforderte Maß an Solidarität und staatlicher Aufsicht aufweist, hatte das Bundessozialgericht damals bereits bejaht. Und namentlich die von der Beschwerdeführerin reklamierte Besonderheit des einheitlichen Mindestbeitrages nach § 161 SGB VII hatte das Bundessozialgericht in der angegriffenen Entscheidung nicht als entscheidungserheblich angesehen.
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2. Soweit die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihrer Grundrechte aus Art. 14 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 1 GG sowie des Rechtsstaatsprinzips behauptet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig. Sie erfüllt nicht die Mindestanforderungen, die nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde gestellt werden. So muss ein Beschwerdeführer innerhalb der Beschwerdefrist die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und des die Verletzung enthaltenden Vorgangs substantiiert und schlüssig vortragen. Dabei hat er auch darzulegen, inwieweit durch die angegriffene Maßnahme das bezeichnete Grundrecht verletzt sein soll (vgl. BVerfGE 99, 84 87> m.w.N.) bzw. mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidiert (BVerfGE 108, 370 386>).
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Bezogen auf Art. 12 Abs. 1 GG kann gerade noch zugestanden werden, dass die Beschwerdeführerin eine mögliche Eingriffsqualität der Beitragspflicht zur gesetzlichen Unfallversicherung darlegt. Allerdings fehlt es an einer substantiierten Auseinandersetzung damit, warum dieser Eingriff nicht gerechtfertigt werden kann. Zwar verweist die Beschwerdeführerin auf die "schwerwiegende, branchenspezielle Besonderheit der Bauwirtschaft" durch "weniger Arbeitnehmer, weniger Umsatz, weniger Gewinn, dafür aber kontinuierlich steigende BG-Beiträge" sowie angebliche Wettbewerbsverzerrungen gegenüber Konkurrenzunternehmen, die Berufsgenossenschaften mit günstigeren Beiträgen angehören. Einen einzelfallbezogenen Vortrag hierzu bleibt sie jedoch schuldig. Allgemeine Angaben zur gesamten Branche vermögen demgegenüber keine Grundrechtsverletzung der Beschwerdeführerin zu begründen. Zudem setzt sich die Verfassungsbeschwerde nicht mit den im streitbefangenen Zeitraum geltenden Regelungen des SGB VII zum Lastenausgleich zwischen den gewerblichen Berufsgenossenschaften auseinander (§§ 176 ff. SGB VII a.F.).
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Die erdrosselnde Wirkung, die nach Auffassung der Beschwerdeführerin einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 GG darstellt, lässt sich nicht allein mit dem Hinweis auf Beitragssteigerungen begründen - auch dann nicht, wenn die Steigerung gegenüber dem Vorjahr prozentual erheblich sein sollte. Im Übrigen ist eine erdrosselnde Wirkung der Beiträge, die sich auf rund 5 % der von der Beschwerdeführerin gezahlten Arbeitsentgelte belaufen, nicht zu erkennen. Im fachgerichtlichen Verfahren hat die Beschwerdeführerin selbst einen Anstieg der zu zahlenden Beiträge in den Jahren 1989 bis 2002 von 3,92 DM je 100 DM Lohnsumme auf 4,92 Euro je 100 Euro Lohnsumme vorgetragen.
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3. Soweit die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist sie ebenfalls unzulässig.
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Die Beschwerdeführerin macht einerseits geltend, das Bundessozialgericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Insoweit ist bereits der Rechtsweg nicht erschöpft, da die Beschwerdeführerin keine Anhörungsrüge erhoben hat. Zugleich rügt die Beschwerdeführerin andererseits auch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Amtsermittlungspflicht durch das Landessozialgericht. Insoweit ist die Verfassungsbeschwerde nicht ausreichend begründet. Die Behauptung, die Beschwerdeführerin sei während des Prozesses davon ausgegangen, dass ihr Vortrag hinsichtlich der erdrosselnden Wirkung ausreichend gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin wurde spätestens im erstinstanzlichen Urteil darauf hingewiesen, dass eine erdrosselnde Wirkung der Beiträge nicht überprüft werden könne, da sie ihre wirtschaftliche Lage nicht dargelegt habe. Darüber hinaus ist eine Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG nur dann zu bejahen, wenn die Entscheidung auf dem Gehörsverstoß beruht. Hierzu hätte die Beschwerdeführerin aufzeigen müssen, welche Tatsachen sie im Falle des geforderten richterlichen Hinweises vorgetragen hätte. Dies ist jedoch weder im Revisions- noch im Verfassungsbeschwerdeverfahren erfolgt.
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Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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