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BFH 30.12.2015 - IX B 98/15
BFH 30.12.2015 - IX B 98/15 - (Keine Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO nach Eintritt der Festsetzungsverjährung - Unbeachtlichkeit der Angabe einer unzutreffenden Änderungsvorschrift)
Normen
§ 164 Abs 2 AO, § 164 Abs 4 S 1 AO, § 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Rheinland-Pfalz, 25. Juni 2015, Az: 6 K 2433/13, Urteil
Leitsatz
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Mit Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt eine Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO, so dass auch ein nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter Änderungsantrag ungeachtet späterer Änderungsbescheide in Leere geht .
Tenor
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Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 25. Juni 2015 6 K 2433/13 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) haben die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht dargelegt.
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1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Streitfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des Bundesfinanzhofs (BFH), sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. Gräber/Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 32).
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2. Daran fehlt es hier. Es fehlen Ausführungen der Kläger, wonach auf der Grundlage der einschlägigen Rechtsprechung des BFH und den Äußerungen im Schrifttum die vom Finanzgericht (FG) entschiedene Frage umstritten und damit klärungsbedürftig sein soll. Vielmehr wenden sich die Kläger im Stil einer Berufungsbegründung gegen die rechtliche Würdigung des FG. Die Kläger bringen vor, hier sei aufgrund des am 31. Mai 2006 gestellten Änderungsantrags, des am 13. Dezember 2006 ergangenen Änderungsbescheids und des in der Folge bestehenden Anscheins, der Vorbehalt der Nachprüfung bestehe fort, eine Änderung nach § 164 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) vorzunehmen. Mit dem in Rechtsprechung und Schrifttum unstreitigen Umstand, wonach mit Eintritt der Festsetzungsverjährung ein vorhandener Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO entfällt und ein danach geänderter Steuerbescheid --selbst wenn er fehlerhaft einen Vorbehalt der Nachprüfung enthalten sollte-- keine vollumfassende Änderung des Steuerbescheids auf der Grundlage des § 164 Abs. 2 AO eröffnet (vgl. BFH-Urteil vom 31. Oktober 2000 VIII R 14/00, BFHE 193, 392, BStBl II 2001, 156, unter II.1.a, und Beschluss vom 12. August 2013 X B 196/12, BFH/NV 2013, 1761, unter II.1.) setzen sich die Kläger nicht weiter auseinander. Auch Äußerungen im Schrifttum, wonach bei der hier vorliegenden Fallgestaltung eine Änderung nach § 164 Abs. 2 AO möglich sein soll, führen sie nicht an. Vielmehr wird im Schrifttum einhellig die Auffassung vertreten, dass mit Wegfall des Vorbehalts der Nachprüfung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 AO eine Änderungsmöglichkeit nach § 164 Abs. 2 AO entfällt (vgl. Braun, Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 83; Heuermann in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 164 AO Rz 41; Klein/ Rüsken, AO, 12. Aufl., § 164 Rz 51; Oellerich in Beermann/ Gosch, AO § 164 Rz 150; Seer in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 164 AO Rz 53). Danach geht ein nach Eintritt der Festsetzungsverjährung gestellter und auf § 164 Abs. 2 AO gestützter Änderungsantrag ungeachtet späterer --fehlerhaft mit § 164 Abs. 2 AO begründeter-- Änderungsbescheide ins Leere.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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