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BFH 28.07.2015 - II B 145/14
BFH 28.07.2015 - II B 145/14 - Ausführung der Schenkung bei aufschiebend bedingter Übertragung eines Kommanditanteils
Normen
§ 9 Abs 1 Nr 1 Buchst a ErbStG 1997
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 18. November 2014, Az: 3 K 3477/13 Erb, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister ist schenkungsteuerrechtlich bis zum Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen.
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2. NV: Eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung kommt nicht in Betracht, weil für Fälle einer aufschiebenden Bedingung der Steuerentstehungszeitpunkt in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gesondert geregelt ist.
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision im Urteil des Finanzgerichts Münster vom 18. November 2014 3 K 3477/13 Erb wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Revision ist weder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) noch wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen.
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1. Eine Divergenz i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) mit einem das angegriffene Urteil tragenden und entscheidungserheblichen Rechtssatz von einem ebensolchen Rechtssatz einer anderen Gerichtsentscheidung abgewichen ist. Das angefochtene Urteil und die vorgebliche Divergenzentscheidung müssen dabei dieselbe Rechtsfrage betreffen und zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sein (ständige Rechtsprechung, vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 26. Februar 2015 III B 124/14, BFH/NV 2015, 837). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.
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a) Die Sachverhalte, die dem angefochtenen Urteil des FG und den vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) genannten Entscheidungen des BFH zugrunde liegen, sind nicht miteinander vergleichbar. Der Kläger weist zutreffend darauf hin, dass die Entscheidungen des BFH, wie z.B. das BFH-Urteil vom 2. Februar 2005 II R 26/02 (BFHE 208, 438, BStBl II 2005, 312), zwar --ebenso wie der Streitfall-- zum Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) ergangen sind; sie betreffen jedoch --anders als im Streitfall-- die Übertragung von Grundstücken. Im Streitfall ist über den Zeitpunkt der Ausführung einer Zuwendung bei der Übertragung eines Teilkommanditanteils zu entscheiden, wobei die Besonderheit besteht, dass die Abtretung unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung im Handelsregister erfolgt ist.
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b) Die Vorverlagerung des Zuwendungszeitpunkts bei der Übertragung von Grundstücken ist eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass es für den Zeitpunkt der Zuwendung grundsätzlich auf den Eintritt des Leistungserfolgs ankommt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Januar 2010 II R 54/07, BFHE 228, 177, BStBl II 2010, 463). Die Schenkungsteuer entsteht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG bei Schenkungen unter Lebenden mit dem Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung. Eine Schenkung oder freigebige Zuwendung ist ausgeführt, wenn der Bedachte das erhalten hat, was ihm nach der Schenkungsabrede, im Fall der freigebigen Zuwendung nach dem Willen des Zuwendenden, verschafft werden soll (BFH-Urteil vom 23. August 2006 II R 16/06, BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786). Die hiervon für Grundstücksschenkungen entwickelte Ausnahme, wonach es für die Ausführung der freigebigen Zuwendung genügt, wenn die Vertragspartner die für die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlichen Erklärungen in gehöriger Form abgegeben haben und der Beschenkte aufgrund dieser Erklärungen jederzeit in der Lage ist, beim Grundbuchamt die Eintragung der Rechtsänderung zu bewirken (BFH-Urteil in BFHE 213, 399, BStBl II 2006, 786), lässt sich nicht auf den Fall übertragen, dass ein Kommanditanteil zugewendet wird.
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c) Eine Vorverlagerung des Zeitpunkts der Ausführung der Schenkung kommt auch deshalb nicht in Betracht, weil die Abtretung des zugewendeten Kommanditanteils durch die Eintragung im Handelsregister aufschiebend bedingt ist und für Fälle einer aufschiebenden Bedingung der Steuerentstehungszeitpunkt in § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG gesondert geregelt ist. Nach dieser Vorschrift, die auch beim Erwerb durch Schenkung unter Lebenden zur Bestimmung des Zeitpunkts der Ausführung der Zuwendung anzuwenden ist (vgl. BFH-Urteil vom 21. April 2009 II R 57/07, BFHE 224, 279, BStBl II 2009, 606), entsteht die Steuer für einen Erwerb unter einer aufschiebenden Bedingung mit dem Zeitpunkt des Eintritts der Bedingung.
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2. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, wie der Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung eines Kommanditanteils zu bestimmen ist, wenn die Abtretung unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt, ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
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Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung bereits geklärt. Die freigebige Zuwendung eines Kommanditanteils unter der aufschiebenden Bedingung der Eintragung des Beschenkten als Kommanditist in das Handelsregister ist schenkungsteuerrechtlich bis zum Bedingungseintritt nicht zu berücksichtigen (BFH-Urteil vom 30. November 2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900). Weiterer Klärungsbedarf ist weder dargelegt worden noch sonst erkennbar.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Von einer weiteren Begründung wird nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.
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