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BFH 10.12.2014 - V B 145/14
BFH 10.12.2014 - V B 145/14 - Keine Rechtsbeschwerde gegen unzulässige Anhörungsrüge, Richterablehnung nach bestandskräftigem Urteil, Unterschriftserfordernis von Urteilen, Gebührenfreiheit einer unstatthaften Beschwerde
Normen
Art 19 Abs 1 S 2 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 62 Abs 4 FGO, § 105 Abs 1 S 2 FGO, § 133a Abs 4 FGO, § 66 Abs 8 GKG
Vorinstanz
vorgehend FG Münster, 22. Oktober 2014, Az: 5 Ko 3327/14 GK, Beschluss
Leitsatz
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1. NV: Die Unanfechtbarkeit des Beschlusses über die Zurückweisung einer Anhörungsrüge schließt die Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde ebenso aus wie die Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde.
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2. NV: § 133a FGO ist nicht wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot nichtig.
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3. NV: Ein erst nach Beendigung der Instanz gestellter Befangenheitsantrag ist wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig.
Tatbestand
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I. Mit Schriftsatz vom 1. November 2014 legte der Beschwerdeführer "Rechtsbeschwerde" gegen den Beschluss des Finanzgerichts (FG) vom 22. Oktober 2014 5 Ko 3327/14 GK ein und beantragte, den Beschluss wegen "Rechtsbeugung, Formfehlern und Nichtigkeit" aufzuheben. Darüber hinaus lehne er den Vorsitzenden Richter am FG A (A) wegen "Befangenheit und Rechtsbeugung" ab.
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Mit dem vom Beschwerdeführer angegriffenen Beschluss (5 Ko 3327/14 GK) hatte A als Einzelrichter die Anhörungsrüge des Beschwerdeführers gegen den Beschluss vom 23. September 2014 im Verfahren 5 Ko 2699/14 GK als unbegründet zurückgewiesen und auf die Unanfechtbarkeit dieses Beschlusses hingewiesen.
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Zur Begründung seiner Beschwerde macht der Beschwerdeführer geltend, § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) habe "keine Existenz", da die FGO seit 1965 wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes --GG--) ungültig sei. Der angegriffene Beschluss sei auch wegen fehlender Unterzeichnung des Richters unwirksam. Das Gerichtskostengesetz, auf dem der Kostenansatz im Verfahren 5 K 392/14 beruhe, sei vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bereits am 3. Juli 2008 2 BvC 1/07 und 2 BvC 7/07 (BVerfGE 121, 266) für verfassungswidrig erklärt und aufgehoben worden.
Entscheidungsgründe
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II. Die "Beschwerde" des Beschwerdeführers ist nicht statthaft und daher als unzulässig zu verwerfen.
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1. Der Beschluss, mit dem eine Anhörungsrüge zurückgewiesen wird, ist nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO unanfechtbar. Hierauf ist im Streitfall in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses des FG zutreffend hingewiesen worden.
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2. Diese Unanfechtbarkeit schließt die Statthaftigkeit einer "Rechtsbeschwerde" nach §§ 574, 575 (analog) der Zivilprozessordnung (ZPO) ebenso aus wie die Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde wegen sog. greifbarer Gesetzeswidrigkeit.
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a) Die FGO enthält eigene Vorschriften über das Beschwerdeverfahren (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 132 Rz 2), sodass eine Rechtsbeschwerde nach §§ 574, 575 ZPO (analog) i.V.m. § 155 FGO im Finanzgerichtsverfahren nicht statthaft ist.
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b) Auch wenn die "Rechtsbeschwerde" des Beschwerdeführers als außerordentliche Beschwerde ausgelegt wird, ist sie unzulässig. Seit Einführung des § 133a FGO durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör vom 9. Dezember 2004 (BGBl I 2004, 3220) zum 1. Januar 2005 ist diese Beschwerde als außerordentlicher, gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf jedenfalls gegen eine --wie hier-- nicht abänderbare Entscheidung des Gerichts nicht mehr statthaft (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Dezember 2011 IX S 19/11, BFH/NV 2012, 438; BVerfG-Beschluss vom 25. November 2008 1 BvR 848/67, BVerfGE 122, 190, Rz 39).
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c) Abgesehen davon muss sich jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, vor dem BFH durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer bei der Einleitung des Verfahrens als Prozessbevollmächtigter vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind auch Gesellschaften i.S. des § 3 Nr. 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch solche Personen handeln (§ 62 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 FGO). Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden.
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3. Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass die Einwände des Beschwerdeführers auch in der Sache unbegründet sind:
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a) Soweit der Beschwerdeführer meint, die FGO sei wegen Verstoßes gegen das sog. Zitiergebot nichtig, verkennt er, dass sich selbst aus einem Verstoß einzelner Vorschriften der FGO gegen das Zitiergebot lediglich eine Teilnichtigkeit der FGO im Hinblick auf die in Grundrechte eingreifenden Vorschriften ergäbe. Eine weitergehende Nichtigkeit anderer Vorschriften der FGO, die nicht dem Zitiergebot unterliegen, folgt hieraus jedoch nicht. Denn die Verletzung des Zitiergebots durch eine einzelne Vorschrift eines Gesetzes begründet nur die Nichtigkeit dieser Vorschrift des Gesetzes (BFH-Beschlüsse vom 16. Dezember 2009 V B 23/08, BFH/NV 2010, 1866; vom 22. Juli 2010 V S 8/10, BFH/NV 2010, 2095; jeweils m.w.N.). Eine Nichtigkeit des gesamten Gesetzes kommt nur in Betracht, wenn der ungültige Gesetzesteil mit dem Gesetz im Übrigen derart verflochten ist, dass beide eine untrennbare Einheit bilden (vgl. allgemein BVerfG-Urteil vom 19. März 2003 2 BvL 9/98, 2 BvL 10/98, 2 BvL 11/98, 2 BvL 12/98, BVerfGE 108, 1). Hieran fehlt es bereits deshalb, weil § 133a FGO nicht in Grundrechte eingreift, sondern gerade der Gewährleistung des grundrechtlich geschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) dient.
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b) Entgegen dem Vortrag des Beschwerdeführers hat das BVerfG in dem von ihm bezeichneten Urteil (BVerfGE 121, 266) nicht das Gerichtskostengesetz für verfassungswidrig erklärt, sondern entschieden, dass § 7 Abs. 3 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 4 und 5 des Bundeswahlgesetzes die Grundsätze der Gleichheit und der Unmittelbarkeit der Wahl verletze, soweit hierdurch ermöglicht wird, dass ein Zuwachs an Zweitstimmen zu einem Verlust an Sitzen der Landeslisten oder ein Verlust an Zweitstimmen zu einem Zuwachs an Sitzen der Landeslisten führen kann (Leitsatz).
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c) Urteile (§ 105 Abs. 1 Satz 2 FGO) und ebenso Beschlüsse (vgl. BFH-Beschluss vom 21. Mai 1999 I B 92/98, BFH/NV 1999, 1606) sind zwar schriftlich abzufassen. Diesem Unterschriftserfordernis ist jedoch genügt, wenn die in den Akten befindliche Urschrift des Urteils bzw. Beschlusses unterschrieben ist und die Ausfertigung bzw. der Abdruck erkennen lassen, dass das Original die Unterschrift des Richters trägt (BFH-Beschluss vom 7. September 2012 V S 24/12, BFH/NV 2012, 2000). Dies ist ausweislich Bl. 9 der vorliegenden FG-Akte der Fall.
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4. Der Befangenheitsantrag des Beschwerdeführers ist bereits unzulässig. Einem Ablehnungsgesuch fehlt das Rechtsschutzinteresse, wenn es im abgeschlossenen Verfahren nach Beendigung der Instanz gestellt wird und es sich daher nicht mehr auf die Sachentscheidung des Gerichts auswirken könnte (BFH-Beschlüsse vom 12. Dezember 2012 VI B 50/12, BFH/NV 2013, 1618; vom 17. August 2007 IV B 143/06, nicht veröffentlicht).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 i.V.m. § 143 Abs. 1 FGO. Eine Gebührenfreiheit nach § 66 Abs. 8 des Gerichtskostengesetzes besteht bei einer unstatthaften Beschwerde nicht (vgl. BFH-Beschluss vom 24. Juli 2006 III B 77/06, BFH/NV 2006, 1879).
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