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BFH 07.08.2013 - VI B 99/12
BFH 07.08.2013 - VI B 99/12 - Keine grundsätzliche Bedeutung bei ausgelaufenem Recht - Ruhen des Verfahrens - Keine grundsätzliche Bedeutung bei behaupteten Ermessensfehlern - Anforderungen an die Darlegung eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers - Keine Revisionszulassung bei Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung durch das FG
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO, § 115 Abs 5 S 2 Halbs 2 FGO, § 363 Abs 2 S 1 AO, § 363 Abs 2 S 2 AO vom 01.10.2002, Art 11 Nr 26 AmtshilfeRLUmsG, Art 31 Abs 1 AmtshilfeRLUmsG, § 12 AbgG, § 363 Abs 2 S 2 AO vom 26.06.2013, § 96 Abs 1 S 1 FGO, § 5 AO
Vorinstanz
vorgehend FG Köln, 9. Mai 2012, Az: 5 K 3528/11, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Rechtsfrage, ob ein Einspruchsverfahren nach § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 zu ruhen hat, wenn bei dem EGMR ein Verfahren wegen einer auch für das Einspruchsverfahren bedeutsamen Rechtsfrage anhängig ist, betrifft ausgelaufenes Recht und hat mithin keine grundsätzliche Bedeutung .
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2. NV: Die Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich .
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3. NV: Zu den Darlegungsanforderungen bei einem sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehler .
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4. NV: Mit Angriffen gegen die Tatsachenwürdigung des FG werden keine Verfahrensmängel geltend gemacht, sondern materiell-rechtliche Fehler gerügt, die nicht zur Zulassung der Revision führen können .
Tatbestand
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I. Streitig ist die Zulassung der Revision wegen der Rechtsfrage, ob ein Einspruchsverfahren zu ruhen hat, wenn bei dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ein Verfahren wegen einer auch für das Einspruchsverfahren bedeutsamen Rechtsfrage anhängig ist.
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Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) legte gegen die Einkommensteuerfestsetzung für das Streitjahr 2009 Einspruch ein, mit dem er die vorläufige Festsetzung, hilfsweise das Ruhen des Einspruchsverfahrens begehrte. Denn zu der auch ihn benachteiligenden Nichtberücksichtigung pauschaler Erwerbsaufwendungen in Höhe der steuerfreien Aufwandsentschädigungen nach § 12 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages seien zwei Verfahren bei dem EGMR anhängig.
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Das Einspruchsverfahren blieb erfolglos. Die dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) ab. Zum einen seien die Voraussetzungen der Verfahrensruhe nach § 363 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I 2002, 3866) nicht gegeben, da der EGMR nicht unter den in dieser Vorschrift genannten "Europäischen Gerichtshof" falle. Zum anderen sei der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) auch nicht nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zu einem Ruhen des Verfahrens verpflichtet gewesen. Eine dazu erforderliche Ermessensreduzierung auf Null komme nicht in Betracht; auch seien insoweit Ermessensfehler nicht erkennbar.
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Mit ihrer Beschwerde begehren die Kläger die Zulassung der Revision. Das FA hält die Beschwerde für unbegründet.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe sind entweder nicht gegeben oder nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entsprechend dargelegt.
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1. Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO.
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Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn die für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Die Rechtsfrage muss klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig sein (ständige Rechtsprechung, etwa Senatsbeschluss vom 24. Mai 2012 VI B 120/11, BFH/NV 2012, 1438, m.w.N.).
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a) Die von dem Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob der "Europäische Gerichtshof" i.S. des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 auch den EGMR umfasst, begründet die Zulassung der Revision nicht.
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Diese Rechtsfrage betrifft ausgelaufenes Recht. Denn nach Art. 11 Nr. 26 des Gesetzes zur Umsetzung der Amtshilferichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz --AmtshilfeRLUmsG--) vom 26. Juni 2013 (BGBl I 2013, 1809) wurden in § 363 Abs. 2 Satz 2 AO die Wörter "Europäischen Gerichtshof" durch die Wörter "Gerichtshof der Europäischen Union" ersetzt; diese Änderung trat am Tag nach der Verkündung des AmtshilfeRLUmsG in Kraft (Art. 31 Abs. 1 AmtshilfeRLUmsG).
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Indessen rechtfertigen Rechtsfragen, die sich nur aufgrund von ausgelaufenem Recht stellen, regelmäßig nicht eine Zulassung der Grundsatzrevision (Senatsbeschluss vom 28. April 2010 VI B 167/09, BFHE 229, 272, BStBl II 2010, 747, m.w.N.). Dies gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn sich die aufgeworfene Rechtsfrage noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft weiterhin stellen kann, wie dies bei Fragen aus fortgeltendem Recht regelmäßig der Fall ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 14. Februar 2007 IX B 177/06, BFH/NV 2007, 1099, m.w.N.).
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Demnach scheidet hier eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung aus. Die Beantwortung der von dem Kläger aufgeworfenen Rechtsfrage kann für die Anwendung des Rechts in der Zukunft nicht mehr richtungweisend sein. Gründe, die eine Zulassung der Revision ausnahmsweise rechtfertigen, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt; sie sind für den beschließenden Senat auch nicht ersichtlich.
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b) Soweit der Kläger die Rechtsfrage aufwirft, ob ein FA es ohne Ermessensfehler ablehnen kann, ein Einspruchsverfahren trotz eines anhängigen Verfahrens vor dem EGMR nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ruhen zu lassen, kommt dieser ebenfalls keine grundsätzliche Bedeutung zu.
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aa) Denn § 363 Abs. 2 Satz 1 AO ist eine Ermessensvorschrift, sodass die Frage, ob Ermessensfehler vorliegen, von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Sie ist deshalb allgemeinen Aussagen von grundsätzlicher Bedeutung regelmäßig nicht zugänglich (vgl. BFH-Beschluss vom 10. Mai 2012 X B 183/11, BFH/NV 2012, 1570, m.w.N.) und kann daher nicht zur Zulassung der Revision führen.
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bb) Etwas anderes kann dann gelten, wenn zum einen aufgrund bestimmter Umstände eine Ermessensreduzierung auf Null in Frage steht und zum anderen diese Umstände ihrerseits nicht nur solche des Einzelfalls sind.
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Bereits an Ersterem fehlt es; eine Ermessensreduzierung auf Null im Rahmen von § 363 Abs. 2 Satz 1 AO kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus dem Nebeneinander von § 363 Abs. 2 Satz 1 AO und § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002. Falls letztere Regelung so zu verstehen gewesen sein sollte, dass sie den EGMR umfasste, war § 363 Abs. 2 Satz 1 AO von vornherein nicht einschlägig. Falls § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 den EGMR nicht umfasst haben sollte, konnte eine Verfahrensruhe wegen eines vor dem EGMR betriebenen Verfahrens nicht nach § 363 Abs. 2 Satz 1 AO zwingend sein (BFH-Beschluss in BFH/NV 2012, 1570).
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2. Da die Rechtsfortbildungsrevision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO ein besonderer Fall der Grundsatzrevision ist (BFH-Beschluss vom 8. Oktober 2012 I B 22/12, BFH/NV 2013, 389, m.w.N.), kommt eine Revisionszulassung aus den unter 1. dargelegten Gründen ebenfalls nicht in Betracht.
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3. Überdies ist die Revision auch nicht deshalb zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO zuzulassen, weil --wie der Kläger meint-- das Urteil unter schweren Rechtsanwendungsfehlern leide. Hierzu hätte der Kläger nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO u.a. substantiiert darlegen müssen, weshalb das angefochtene Urteil willkürlich und unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt vertretbar erscheint (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Juni 2012 VI B 108/11, BFH/NV 2012, 1612, m.w.N.). Diesen Darlegungserfordernissen entspricht der Vortrag des Klägers nicht. Mit seiner Rüge, das FG habe die Ermessensentscheidung des FA nicht überprüft und habe das klägerische Vorbringen insoweit nicht berücksichtigt, hat der Kläger die genannten Voraussetzungen eines sog. qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers nicht substantiiert dargelegt. Er setzt hier lediglich seine Beurteilung der Sach- und Rechtslage an die Stelle der Bewertung des FG. Mit den Einwendungen gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung einschließlich der Tatsachen- und Beweiswürdigung des FG macht der Kläger indes bloße Rechtsanwendungsfehler geltend, die die Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (vgl. Senatsbeschluss in BFH/NV 2012, 1612).
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4. Mit seiner Rüge, das FG habe die Ermessensentscheidung des FA zu § 363 Abs. 2 Satz 1 AO nicht überprüft und wesentliche rechtliche Gesichtspunkte zur Auslegung des § 363 Abs. 2 Satz 2 AO i.d.F. der Bekanntmachung der Neufassung der Abgabenordnung vom 1. Oktober 2002 außer Acht gelassen, sodass deshalb Verfahrensfehler vorlägen, macht der Kläger nach dem sachlichen Gehalt seines Beschwerdevorbringens keinen Verfahrensmangel i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO geltend. Er wendet sich vielmehr gegen die nach seiner Ansicht fehlerhafte Tatsachenwürdigung des FG; die hierin liegende Rüge, das Urteil des FG sei materiell-rechtlich fehlerhaft, kann nicht zur Zulassung der Revision führen (BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2005 IX B 38/05, BFH/NV 2006, 772, m.w.N.).
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