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BFH 10.05.2011 - III B 67/10
BFH 10.05.2011 - III B 67/10 - Grundsätzliche Bedeutung
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt, 9. März 2010, Az: 4 K 1254/08, Urteil
Gründe
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Die Beschwerde ist unzulässig und durch Beschluss zu verwerfen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) ist nicht in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise dargelegt worden.
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1. Voraussetzung für die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist, dass der Beschwerdeführer eine hinreichend bestimmte Rechtsfrage darlegt, deren Klärung im Interesse der Allgemeinheit erforderlich ist und die im konkreten Streitfall klärbar ist (vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. September 2005 IV B 67/04, BFH/NV 2006, 234). Die Klägerin hat in ihrem beim BFH am 26. April 2010 eingegangenen Beschwerdebegründungsschriftsatz aber weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung formuliert noch deren Bedeutung für die Allgemeinheit dargelegt, sondern setzt sich im Stil einer Revisionsbegründung mit der vermeintlich unzutreffenden Rechtsanwendung durch das Finanzgericht (FG) auseinander. Dies genügt den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht.
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2. Auch ihr Vortrag in dem beim BFH am 7. Juli 2010 eingegangenen Schriftsatz kann der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zum Erfolg verhelfen. Als grundsätzlich klärungsbedürftig bezeichnet die Klägerin darin die Frage, "ob aufgrund einer von der Klägerin nicht veranlassten Kindergeldbeantragung, allein zur direkten Abzweigung an einen Dritten als Leistungsempfänger (Landkreis Ohrekreis) mit dem Fall verglichen werden kann, dass der Kindergeldberechtigte den Antrag auf Kindergeld auch ohne Abzweigung allein zur Förderung des Kindes stellt". Diese Frage sei für den Ausgang des Rechtsstreits auch von Bedeutung. Denn wenn die Klägerin den Antrag allein zur Abzweigung an einen Dritten gestellt habe, sie über die Aufhebung der Abzweigung nicht informiert werde und das Kindergeld aufgrund der Aufhebung der Abzweigung dann direkt dem Kind zukomme, sei sie nicht zur Rückzahlung eventuell zuviel gezahlter Kindergeldbeträge verpflichtet.
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Abgesehen davon, dass die Beschwerdebegründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO, innerhalb derer die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO darzulegen sind (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), zu diesem Zeitpunkt bereits abgelaufen war, könnte auch dieser Vortrag nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Denn die bezeichnete Frage wäre in einem etwaigen Revisionsverfahren schon nicht klärungsfähig. Das FG hat gerade nicht festgestellt, dass die Klägerin den Kindergeldantrag "nicht veranlasst" und "allein zur direkten Abzweigung an einen Dritten als Leistungsempfänger" gestellt hat, sondern ist vielmehr davon ausgegangen, dass "die Klägerin mit der Beantragung des Kindergeldes nicht ausschließlich der Aufforderung der Sozialbehörde nachkommen wollte, sondern dies auch ohne die in Aussicht gestellte Abzweigung getan hätte, um das Wohl ihres Kindes zu fördern".
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Ebenso wenig trifft es zu, dass das Kindergeld "aufgrund der Aufhebung der Abzweigung direkt dem Kind" zugekommen ist, denn dass das Kindergeld nach Aufhebung der Abzweigung unmittelbar auf ein Konto des Kindes und nicht auf ein solches der Klägerin ausgezahlt wurde, beruht nicht auf der Aufhebung der Abzweigung, sondern auf der Zahlungsanweisung der Klägerin. So hat auch das FG ausgeführt, dass die Zahlungsanweisung der Klägerin die Ursache dafür gewesen sei, dass sich die Auszahlung des Kindergeldes ihrer unmittelbaren Kontrolle entzogen habe.
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Eine Rechtsfrage, die sich nur stellt, wenn von einem nicht in der Vorentscheidung festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, rechtfertigt jedoch keine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO (z.B. BFH-Beschluss vom 15. Dezember 2006 V B 58/06, BFH/NV 2007, 743).
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3. Von einer weiteren Begründung und von der Darstellung des Sachverhalts sieht der Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab.
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