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„Präambel
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Die Wuppertaler Stadtwerke AG, ein einheitliches und sich mehrheitlich im Eigentum der Stadt Wuppertal befindliches Versorgungs- und Verkehrsunternehmen, wird durch eine grundlegende Umstrukturierung in mehrere Unternehmen geteilt. Dieser Tarifvertrag wird zur Sicherung der sozialen Rechte der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer innerhalb der WSW-Unternehmensgruppe abgeschlossen. |
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§ 1 |
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Geltungsbereich
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(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten der diesen Tarifvertrag abschließenden oder beitretenden Unternehmen, sofern der Geltungsbereich für einzelne Regelungen dieses Tarifvertrages nachstehend nicht abweichend festgelegt wird. |
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(2) Der § 4 I dieses Tarifvertrages gilt nur für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 2 III. |
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(3) Der Tarifvertrag bindet und verpflichtet die ihn abschließenden und die ihm beitretenden Unternehmen und Parteien. |
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§ 2 |
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Definitionen
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(1) Der Begriff ‚WSW-Unternehmensgruppe‘ im Sinne dieses Tarifvertrags meint folgende bestehende, sich in Gründung befindliche bzw. zu gründende Unternehmen: |
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- WSW Holding GmbH (Arbeitstitel), |
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- WSW Verkehr GmbH (Arbeitstitel), |
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- Wuppertaler Stadtwerke AG und die |
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- WSW Netz GmbH. |
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(2) ,Stichtag‘ im Sinne dieses Tarifvertrages ist: |
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für die WSW Holding GmbH und die WSW Verkehr GmbH der Tag, an dem die ersten Arbeitsverhältnisse von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der Wuppertaler Stadtwerke AG durch Betriebsübergang auf eines der beiden Unternehmen übergehen. |
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für die Wuppertaler Stadtwerke AG der Tag, auf den der spätere der beiden oben genannten Stichtage fällt. |
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(3) Der Begriff ,heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer‘ im Sinne dieses Tarifvertrags meint alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes, die |
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am jeweiligen Stichtag in einem Arbeitsverhältnis mit einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe stehen werden und |
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am Vortag des oben genannten Stichtages in einem Arbeitsverhältnis mit der Wuppertaler Stadtwerke AG standen. |
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Die zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten sind ausgeschlossen. |
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§ 3 |
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Tarifbindung
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(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe führen die bei der Wuppertaler Stadtwerke AG am Vortag des Stichtages geltenden Tarifverträge - ausdrücklich einschließlich des Tarifvertrages ‚Tarifvertrag vom 17. Januar 2005 zur Einführung des TV-V bei der Wuppertaler Stadtwerke AG (WSW AG)‘ - in ihrer jeweils gültigen Fassung weiter und erklären ihren Willen, den Abschluss identischer Tarifverträge beim Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen zu beantragen. Die Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) erklärt sich schon jetzt zum Abschluss dieser Tarifverträge bereit. |
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(2) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe werden die Mitgliedschaft im Kommunalen Arbeitgeberverband Nordrhein-Westfalen beantragen, sofern dadurch die Regelungen in Absatz 1 keine Einschränkungen erfahren. |
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§ 4 |
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Kündigungsschutz
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(1) Der Ausspruch betriebsbedingter Beendigungskündigungen ist gegenüber allen heutigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern bis zum 31.12.2020 unzulässig. … |
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… |
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§ 5 |
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Materielle Sicherung
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(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe treten zum Stichtag in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG bestehenden und im Zuge des Betriebsübergangs jeweils auf die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe übergegangenen Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse ein. Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung der Eingruppierung und Einstufung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und keine Streichung von Entgeltbestandteilen und auch keine andere Veränderung des derzeitigen Entgelts vorgenommen. |
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(2) Die zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen werden für heutige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe fortgeführt. Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die erst nach dem Stichtag ihr Arbeitsverhältnis bei den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe beginnen, werden die bis zum Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG gewährten betrieblichen Sozialleistungen bis zu einer Neuregelung in den Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe fortgeführt. |
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§ 6 |
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Immaterielle Sicherung
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Im Zuge des jeweiligen Betriebsübergangs wird keine Veränderung des Tätigkeitsbereichs, des Arbeitsinhaltes und des Arbeitsortes der betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vorgenommen. Eventuelle spätere Veränderungen in den vorgenannten Bereichen erfolgen auf der Grundlage der dann in dem jeweiligen Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe geltenden Regelwerke. |
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§ 7 |
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Betriebsvereinbarungen
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(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe treten in die am Vortag des Stichtages bei der Wuppertaler Stadtwerke AG geltenden Betriebsvereinbarungen ein. |
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… |
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§ 8 |
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Zusatzversorgung
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Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe werden die Ansprüche aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gemäß § 18 TV-V, auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersvorsorge nach Maßgabe des Tarifvertrages über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes - Altersvorsorge-TV-Kommunal - (ATV-K) oder des Tarifvertrages über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Tarifvertrag Altersversorgung - ATV) in ihrer jeweils geltenden Fassung, erfüllen. |
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§ 9 |
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Weiterbildung
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Alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der WSW-Unternehmensgruppe haben Anspruch auf ein jährlich stattfindendes Gespräch mit dem Arbeitgeber, … |
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§ 10 |
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Standortsicherung
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… |
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(2) Geben die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe dennoch im Zuge von regionalen Kooperationen eine ihrer am Vortag des Stichtages existierenden Betriebsstätten oder Funktionen auf, so werden folgende Maßgaben eingehalten: |
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(a) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe wirken darauf hin, dass den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern der WSW-Unternehmensgruppe, deren Stellen bei einem Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe fortfallen, weil ein Kooperationspartner auf Basis eines Geschäftsbesorgungsvertrages Aufgaben oder Geschäftsfelder ganz oder zum Teil für ein Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe wahrnimmt und die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer infolgedessen in ein Arbeitsverhältnis bei dem Kooperationspartner eintritt, |
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… |
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§ 11 |
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Zurückgelegte Zeiten im Arbeitsverhältnis
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(1) Die Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe werden bei der Anwendung des § 4 TV-V die bei der Wuppertaler Stadtwerke AG in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit als bei dem jeweiligen Unternehmen der WSW-Unternehmensgruppe in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit betrachten. |
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… |
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§ 12 |
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Inkrafttreten und Kündigung
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(1) Dieser Tarifvertrag steht unter der aufschiebenden Bedingung des Abschlusses der gesellschaftsrechtlichen Umsetzung der Umstrukturierung der Wuppertaler Stadtwerke AG durch Aufteilung der bisherigen Unternehmensteile auf die verschiedenen Gesellschaften der WSW-Unternehmensgruppe. Für den Fall des Eintritts der aufschiebenden Bedingung tritt dieser Tarifvertrag mit Unterzeichnung durch die vertragsschließenden Parteien in Kraft. |
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(2) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Kalendermonaten zum Schluss eines Kalenderjahres schriftlich gekündigt werden. |
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(3) Abweichend von Absatz 2 kann § 4 dieses Tarifvertrags frühestens zum 31.12.2020 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist schriftlich gekündigt werden.“ |