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§ 2 Regelmäßige wöchentliche/tägliche Arbeitszeit |
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(1) |
Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den tariflichen bzw. gesetzlichen Vorschriften. |
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(2) |
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit entspricht bei Vollbeschäftigten 1/5 der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Bei Teilzeitbeschäftigten gilt die individuell festgelegte Arbeitszeit. |
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§ 3 Rahmenarbeitszeiten |
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(1) |
Für die regelmäßigen täglichen Arbeitszeiten wird die Rahmenarbeitszeit wie folgt festgesetzt: |
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montags bis freitags von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr und |
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samstags von 8.00 Uhr bis 13.00 Uhr. |
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(2) |
Für Betreuungs- und Repräsentationstätigkeiten gelten zusätzlich folgende Arbeitszeiten: |
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montags bis freitags von 20:00 Uhr bis 24:00 Uhr und |
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samstags von 13:00 Uhr bis 24:00 Uhr. |
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§ 5 Dienst an Samstagen |
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(1) |
Durch die Möglichkeit, Dienst an Samstagen zu leisten, wird keine 6-Tage-Woche eingeführt. |
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(2) |
Dienst an Samstagen kann wie folgt geleistet werden: |
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1. |
die Beschäftigten entscheiden dies freiwillig und aus eigenem Ermessen mit der Zustimmung des direkten Vorgesetzten. Die Zustimmung kann nur aus dienstlichen Gründen versagt werden. |
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2. |
aufgrund einer Anordnung von Mehrarbeit oder Überstunden. |
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§ 6 Höchstgrenzen der täglichen Arbeitsstunden |
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(1) |
Die tägliche Arbeitszeit ohne Pausen darf 12 Stunden und 15 Minuten nicht überschreiten. Darüber hinaus geleistete Arbeitsstunden werden nicht als Arbeitszeit gutgeschrieben. § 2 ist zu beachten. |
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(2) |
Soweit besondere Vorschriften (Mutterschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz u. ä.) eine niedrigere Stundenzahl festsetzen, darf diese nicht überschritten werden. |
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(3) |
Die Höchstgrenze der täglichen Arbeitszeit darf bei Einsätzen, Übungen, Bereitstellungen und Großveranstaltungen ausnahmsweise überschritten werden. Der nächste Dienst darf erst nach 11 Stunden Ruhe angeordnet werden. |
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§ 7 Gleitzeitkonto |
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(1) |
Die Beschäftigten können ein Gleitzeitkonto aufbauen. Stunden können wie folgt angesammelt werden: |
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a) |
bei Beschäftigung bis 100 % der Arbeitszeit Höchstgrenze 80 Stunden |
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b) |
bei Beschäftigung bis 75 % der Arbeitszeit Höchstgrenze 60 Stunden |
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c) |
bei Beschäftigung bis 50 % der Arbeitszeit Höchstgrenze 40 Stunden |
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d) |
bei Beschäftigung bis 25 % der Arbeitszeit Höchstgrenze 20 Stunden. |
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(2) |
Das Arbeitszeitguthaben, welches die Höchstgrenzen nach Abs. 1 überschreitet, verfällt ohne jeglichen Ausgleich zum Monatsabschluss. |
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Die nach § 3 Abs. 2 geleisteten Stunden unterliegen bis zu einer Höchstgrenze von 20 Stunden monatlich nicht dieser Kappung. |
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(3) |
Es dürfen höchstens 50 % der in Absatz 1 festgesetzten Höchstgrenzen in den nächsten Abrechnungszeitraum übertragen werden. Der Abrechnungszeitraum beginnt am 01. April eines Jahres und endet am 31. März des jeweiligen Folgejahres. |
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(4) |
Angesammelte Stunden können mit Genehmigung des direkten Vorgesetzten grundsätzlich jederzeit - sowohl zusammenhängend als auch vor oder nach einem Urlaub - durch die Inanspruchnahme von Gleittagen abgebaut werden. Die Höchstgrenze der Gleittage innerhalb eines Kalenderjahres beträgt maximal 24 Tage. |
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Der stundenweise Abbau ist ebenso möglich. |
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(5) |
Die Gutschrift eines Gleittages, der wegen plötzlicher Erkrankung wider Erwarten nicht angetreten werden kann, erfolgt nur bei Vorlage eines ärztlichen Attestes. |
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(8) |
Bei Beschäftigten, deren Gleitzeitkonto bei Beendigung des Dienst- bzw. Arbeitsverhältnisses einen Minusbetrag aufweist, wird die Besoldung/das Entgelt für diese Fehlzeiten zurückgefordert. |
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(9) |
Die Beschäftigten haben vor Beginn von planbaren längeren Abwesenheiten (z. B. Abordnungen zu einer anderen Behörde, Mutterschutz, Elternzeit, sonstige Beurlaubungen) Minusstunden rechtzeitig auszugleichen. Ein ausgewiesener Minusbetrag wird über das Entgelt/die Besoldung zurückgefordert. |
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§ 13 Überstunden |
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(1) |
Samstage, Heiligabend und Silvester sind grundsätzlich dienstfrei. Soweit dienstliche Gründe es erfordern, können an Samstagen, Heiligabend, Silvester, Sonntagen, gesetzlich anerkannten Feiertagen sowie außerhalb der Rahmenarbeitszeit i.S.d. § 3 Überstunden durch den Dienststellenleiter angeordnet werden. An allen anderen Tagen sind die bestehenden Flexibilisierungsmöglichkeiten zu nutzen. |
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(2) |
Nach Abs. 1 angeordnete Überstunden sind grundsätzlich im Rahmen der Dienstvereinbarung durch Freizeit auszugleichen. Der Abbau von angeordneten Überstunden zählt nicht als Gleittag. |
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