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BSG 29.11.2017 - B 6 KA 51/17 B
BSG 29.11.2017 - B 6 KA 51/17 B - Vertragsärztliche Versorgung - Ansprüche auf Auszahlung einbehaltener Beträge der Gesamtvergütung - Ausgleichsansprüche unter den Kassenärztlichen Vereinigungen - vierjährige Verjährungsfrist
Normen
§ 45 SGB 1, § 85 Abs 3 SGB 5, § 113 Abs 1 SGB 10, Art 14 Abs 1a S 2 GKV-SolG
Vorinstanz
vorgehend SG München, 10. Juli 2015, Az: S 28 KA 296/14, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 24. Mai 2017, Az: L 12 KA 157/15, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2017 wird zurückgewiesen.
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Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 25 000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die klagende KÄV Mecklenburg-Vorpommern macht gegenüber der beklagten KÄV Bayerns Auskunfts- und ggf Zahlungsansprüche nach Art 14 Abs 1a des Gesetzes zur Stärkung der Solidarität in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-SolG) vom 19.12.1998 (BGBl I 3853) geltend.
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Mit dem GKV-SolG verfolgte der Gesetzgeber ua das Ziel, die Finanzierungsgrundlagen in der gesetzlichen Krankenversicherung dauerhaft zu stabilisieren und einen weiteren Anstieg der Krankenversicherungsbeiträge zu stoppen (FraktE GKV-SolG, BT-Drucks 14/24 S 1). Hierzu wurden ua nach Art 14 Abs 1 GKV-SolG die nach § 85 Abs 3 SGB V zu vereinbarenden Veränderungen der Gesamtvergütungen der Vertragsärzte auf die nach Art 18 GKV-SolG durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) festzustellende Veränderungsrate der beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder aller Krankenkassen begrenzt. Ferner wurde während des Gesetzgebungsverfahrens (vgl BT-Drucks 14/157 S 23) ein Abs 1a in Art 14 GKV-SolG aufgenommen, welcher für den Fall unterschiedlich hoher Veränderungsraten der beitragspflichtigen Einnahmen in den Bereichen der West- und der Ost-KÄVen ein Ausgleichsverfahren vorsah, durch welches sichergestellt werden sollte, dass sich die Entwicklung der Gesamtvergütungen im Beitrittsgebiet und im übrigen Bundesgebiet an der durchschnittlichen bundesweiten Steigerungsrate orientierte.
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Die Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KÄBV) erließ gemäß Art 14 Abs 1a Satz 2 GKV-SolG Richtlinien (RL), welche insbesondere Regelungen zur Berechnung des Ausgleichsbetrages vorsahen (KÄBV-RL, in der zuletzt durch Vorstandsbeschluss vom 9.3.2000 geänderten 4. Fassung). Zudem erteilte sie an alle KÄVen Bescheide über ihre jeweiligen Zahlungsverpflichtungen bzw Zahlungsansprüche. Alle Bescheide gegenüber den West-KÄVen wurden von den Ost-KÄVen angegriffen, weil sie sowohl die Zahlungsverpflichtungen als auch die Zahlungsansprüche für zu gering erachteten. Nach einem Hinweis des LSG Nordrhein-Westfalen, dass die KÄBV nicht befugt sei, im Rahmen des West-Ost-Ausgleiches Bescheide gegenüber den einzelnen KÄVen zu erlassen, hob diese sämtliche Bescheide auf.
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In der Folgezeit verständigten sich die Ost-KÄVen mit den meisten West-KÄVen über die Zahlung höherer Ausgleichsbeträge. Die KÄV Nordrhein und die KÄV Bayerns lehnten die ihnen angebotenen Vergleichsvorschläge jedoch ab. Daraufhin erhob ua die Klägerin des vorliegenden Verfahrens am 18.10.2006 vor dem SG Berlin Klage gegen die KÄBV, gegen die KÄV Nordrhein und gegen die Beklagte des vorliegenden Verfahrens. Dabei machte sie gegenüber der KÄBV einen Anspruch auf Auskunftserteilung sowie gegen die KÄVen Nordrhein und Bayerns einen - nach Erteilung der Auskünfte noch näher zu beziffernden - Zahlungsanspruch auf höhere Ausgleichszahlungen geltend. Das SG hat die Verfahren, soweit sich die Klage gegen die KÄVen Nordrhein und Bayerns richtete, abgetrennt und an die aus seiner Sicht örtlich zuständigen Sozialgerichte München und Düsseldorf verwiesen; sodann hat es die Klage gegen die KÄBV abgewiesen (Urteil vom 25.2.2009 - S 71 KA 582/06). Dem Auskunftsbegehren der Klägerin fehle die Rechtsgrundlage; die Hilfsanträge seien nach der Abtrennung des Verfahrens unzulässig. Auch die Berufung der Klägerin ist erfolglos geblieben (Urteil des LSG Berlin-Brandenburg vom 30.5.2012 - L 7 KA 55/09, Juris). Der Senat hat die dagegen gerichtete Revision der Klägerin mit Urteil vom 28.8.2013 (B 6 KA 41/12 R - SozR 4-5408 Art 14 Nr 1) zurückgewiesen. Soweit sich die Klage gegen die KÄV Bayerns und die KÄV Nordrhein richte, sei sie aufgrund der Trennung und Verweisung an die SG München und Düsseldorf unzulässig. Soweit sich die Klage gegen die KÄBV richte, sei sie zwar zulässig, jedoch nicht begründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch stünde der Klägerin nicht zu, weil die begehrten Daten aus Rechtsgründen für die Höhe des Ausgleichsbetrags nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG nicht relevant seien. Für die Berechnung des Ausgleichsbetrags komme es auf Veränderungen bezogen auf die Höhe der Gesamtvergütung an, die zudem nur bis zu der durch Art 18 GKV-SolG bestimmten Höchstgrenze Berücksichtigung finden könnten. Die Daten aus einzelnen KÄV-Bezirken, die die Klägerin erhalten wolle, beträfen dagegen Vergütungen, die die Krankenkassen außerhalb der Gesamtvergütungen - "extrabudgetär" - an die KÄVen gezahlt hätten, und solche Daten, die Rückschlüsse darauf zuließen, dass im Einzelfall bei den Gesamtvergütungen höhere Steigerungsraten als die nach Art 18 GKV-SolG vom BMG festgestellte Rate vereinbart worden seien. Soweit Krankenkassen extrabudgetäre Zahlungen ohne rechtliche Grundlage geleistet hätten, könnten diese erst recht nicht bei der Berechnung des Ausgleichsbetrags Berücksichtigung finden.
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Nach der Entscheidung des Senats hat das SG München das Verfahren wieder aufgenommen und die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass etwaige Ansprüche der Klägerin verjährt seien. Das LSG hat die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin mit der Begründung zurückgewiesen, dass die geltend gemachten Zahlungsansprüche nicht bestünden und dass die Ansprüche außerdem verjährt wären, wenn sie bestanden hätten.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde, zu deren Begründung sie die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG).
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II. 1. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen haben keine grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, weil sie entweder nicht klärungsbedürftig oder nicht klärungsfähig sind.
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a) Die Klägerin fragt:
"Unterliegt das sich aus Art. 14 Abs. 1 a Satz 2 GKV-SolG in näherer Ausgestaltung durch die 'Richtlinien der Kassenärztlichen Bundesvereinigung gem. § 75 Abs. 7 SGB V über den West-Ost-Ausgleich der Gesamtvergütung im Jahre 1999 gem. Art. 14 GKV-SolG' geregelte Ausgleichsverfahren bzw. unterliegen die sich daraus ergebenden Ansprüche einer vierjährigen Verjährungsfrist?"
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Die genannte Frage wäre nur entscheidungserheblich und damit im angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig, wenn die geltend gemachten Ansprüche nicht auch aus anderen Gründen ausgeschlossen wären. Bezogen auf den Auskunftsanspruch hat das LSG ausgeführt, dass offenbleiben könne, ob dieser zulässigerweise gegen die Beklagte gerichtet werden könne. Da die Durchführung des Ausgleichsverfahrens der KÄBV zugewiesen sei, sei die Beklagte allein der KÄBV gegenüber auskunftspflichtig. Unter diesen Umständen hätte die Klägerin zur Begründung der Entscheidungserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage begründen müssen, weshalb abweichend von der Auffassung des LSG ein Auskunftsanspruch auch ihr gegenüber und nicht nur gegenüber der KÄBV in Betracht kommt. Daran fehlt es.
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Unabhängig davon ist die Beschwerde insoweit jedenfalls unbegründet, weil sich die formulierte Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 31.3.1993 - 13 BJ 215/92 - SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG Beschluss vom 2.10.1996 - 6 BKa 54/95 - SozR 3-2500 § 75 Nr 8 S 34; BSG Beschluss vom 13.5.1997 - 13 BJ 271/96 - SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; vgl auch BSG Beschluss vom 30.9.1992 - 11 BAr 47/92 - SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f sowie BSG Beschluss vom 30.3.2000 - B 12 KR 2/00 B - SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN). Die formulierte Rechtsfrage ist deshalb nicht klärungsbedürftig.
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Bereits mit Urteil vom 1.8.1991 (6 RKa 9/89, BSGE 69, 158 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1, Juris RdNr 19) hat der Senat entschieden, dass das Fehlen einer unmittelbar anzuwendenden gesetzlichen Bestimmung nicht die Anwendung der damals noch geltenden regelmäßigen Verjährungsfrist von 30 Jahren nach § 195 BGB aF zur Folge habe. Angesichts der Regelung des § 45 SGB I ist das BSG davon ausgegangen, dass diese Vorschrift ein allgemeines Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährung in das Sozialrecht einführe, und hat dementsprechend noch vor Inkrafttreten der weiteren Bücher des SGB am 1.1.1981 bzw 1.7.1983 das Rechtsprinzip der vierjährigen Verjährungsfrist analog auf öffentlich-rechtliche Erstattungsansprüche ausgedehnt, für die damals ausdrückliche Verjährungsregelungen fehlten (vgl BSG Urteil vom 28.4.1976 - 2 RU 119/75 - BSGE 41, 287, 290, 291 = SozR 3100 § 81b Nr 4). Mit seiner Entscheidung vom 11.8.1976 hat das BSG klargestellt, dass auch der allgemeine öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegt, weil diese Frist ein allgemeines Prinzip des Sozialrechts darstelle (vgl BSG Urteil vom 11.8.1976 - 10 RV 165/75 - BSGE 42, 135, 137, 138). In der Folgezeit hat der Gesetzgeber dieses allgemeine Prinzip in § 25 Abs 1 Satz 1 und § 27 Abs 2 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV), in Kraft getreten am 1.7.1977, und in § 50 Abs 4 SGB X, in Kraft getreten am 1.1.1981, verdeutlicht. § 50 Abs 4 SGB X, der den Erstattungsanspruch der Verwaltung gegen den Bürger einer vierjährigen Verjährungsfrist unterwirft, ist dabei vom Gesetzgeber ausdrücklich als Teilkodifikation des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs konzipiert worden. Schließlich stellt auch der am 1.7.1983 in Kraft getretene § 113 SGB X eine Teilkodifikation des allgemeinen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs dar. § 113 SGB X gilt grundsätzlich nur für Ansprüche nach §§ 102 ff SGB X. Jedoch wird in Anlehnung an die gesetzgeberischen Motive (vgl BT-Drucks 9/95, S 27) ganz überwiegend die Ansicht vertreten, dass § 113 SGB X die Verjährungsfrist für Erstattungsansprüche einheitlich auf vier Jahre festsetzen wolle (vgl BSG Urteil vom 1.8.1991 - 6 RKa 9/89 - BSGE 69, 158 = SozR 3-1300 § 113 Nr 1, Juris RdNr 20 mwN). Dementsprechend enthält § 113 Abs 1 SGB X einen allgemeinen Grundsatz, der auch auf alle Erstattungsansprüche anwendbar ist, die bislang gesetzlich noch nicht geregelt worden sind. In Anknüpfung an diese Grundsätze hat der Senat zuletzt mit Urteil vom 15.6.2016 (B 6 KA 22/15 R - SozR 4-2500 § 140d Nr 3 RdNr 38 mwN) entschieden, dass Ansprüche auf Auszahlung einbehaltener Beträge der Gesamtvergütung in entsprechender Anwendung der § 45 SGB I und § 113 Abs 1 SGB X einer vierjährigen Verjährungsfrist unterliegen. Für die die Gesamtvergütungen betreffenden Ausgleichsansprüche unter den KÄVen nach Art 14 Abs 1a GKV-SolG kann ersichtlich nichts anderes gelten.
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Soweit die Klägerin formuliert,
"Liegt nach der Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26.11.2001 eine noch fortdauernde Unterbrechung bzw. Hemmung einer Verjährung vor?"
und zur Begründung ausführt, das Sozialgericht habe "verkannt, dass in der hier vorliegenden Fallkonstellation … die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 212 BGB a. F. nicht gegeben" seien, betrifft dies den Einzelfall und vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht zu begründen.
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Dasselbe gilt für die Frage:
"Daran schließt sich die Frage an, ob der von der Beklagten erhobenen Verjährungsreinrede der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegensteht."
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Auch insoweit macht die Klägerin zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde eine unrichtige Rechtsanwendung im Einzelfall geltend.
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b) Soweit die Klägerin fragt:
"Ist dem West-Ost-Ausgleich lediglich die nach Kopfpauschalen, ggf. anteilig, berechnete Gesamtvergütung zugrunde zu legen?"
bezieht sich die Rechtsfrage auf seit langem ausgelaufenes Recht. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist eine Rechtsnorm, bei der es sich um ausgelaufenes Recht handelt, regelmäßig nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage daraus erwächst, dass ihre Klärung nicht nur für den Einzelfall, sondern im Interesse der Fortbildung des Rechts oder seiner einheitlichen Auslegung erforderlich ist (BSG Beschluss vom 28.6.2017 - B 6 KA 84/16 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 mwN). Bei Rechtsfragen zu bereits außer Kraft getretenem Recht kann eine Klärungsbedürftigkeit nur anerkannt werden, wenn noch eine erhebliche Zahl von Fällen auf der Grundlage dieses ausgelaufenen Rechts zu entscheiden ist oder wenn die Überprüfung der Rechtsnorm bzw ihrer Auslegung aus anderen Gründen fortwirkende allgemeine Bedeutung hat (vgl zB BSG Beschluss vom 28.11.1975 - 12 BJ 150/75 - SozR 1500 § 160a Nr 19; BSG Beschluss vom 7.2.2007 - B 6 KA 56/06 B - Juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 11.3.2009 - B 6 KA 31/08 B - Juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 19.7.2012 - B 1 KR 65/11 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 32 RdNr 10 mwN). Der von der Klägerin angegebene Umstand, dass noch Parallelverfahren von KÄVen aus vier anderen neuen Bundesländern zum gleichen Sachverhalt anhängig seien, die sich gegen die gleiche Beklagte richten, dürfte nicht geeignet sein, eine grundsätzliche Bedeutung zu begründen.
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Unabhängig davon fehlt es jedenfalls an der Entscheidungserheblichkeit der formulierten Rechtsfrage. Ist ein Berufungsurteil auf mehrere Gründe gestützt, die jeder für sich den Urteilsausspruch tragen, ist die Zulassung der Revision nur möglich, wenn für jede Begründung ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl BSG Beschluss vom 29.8.2005 - B 6 KA 38/05 B - Juris RdNr 9 mwN; BSG Beschluss vom 2.4.2014 - B 6 KA 57/13 B - Juris RdNr 20; BSG Beschluss vom 13.8.2014 - B 6 KA 14/14 B - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 25.3.2015 - B 6 KA 48/14 B - Juris RdNr 8, Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 13f mwN). Daran fehlt es hier. Das LSG hat die Zurückweisung der Berufung sowohl damit begründet, dass der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch nicht besteht, als auch damit, dass der Anspruch - wenn er gegeben wäre - verjährt wäre. Weil ein Zulassungsgrund bezogen auf die Frage der Verjährung, die Gegenstand der ersten drei formulierten Rechtsfragen ist, nicht besteht, kommt es für die Frage der Begründetheit der Beschwerde nicht mehr darauf an, ob mit dem weiteren, nicht mehr entscheidungserheblichen Teil der Begründung des LSG klärungsbedürftige Fragen angesprochen werden.
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs 2 VwGO).
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3. Die Festsetzung des Streitwerts entspricht der von den Beteiligten nicht angegriffenen Fest-setzung des LSG (§ 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG).
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