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BSG 23.10.2013 - B 13 R 320/13 B
BSG 23.10.2013 - B 13 R 320/13 B - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensverstoß - Gehörsrüge - Durchführung einer mündlichen Verhandlung trotz Abwesenheit des Klägers
Normen
§ 62 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 202 S 1 SGG, § 227 Abs 1 ZPO, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Oldenburg (Oldenburg), 21. Oktober 2009, Az: S 82 R 528/07
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 25. Juli 2013, Az: L 10 R 609/09, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Juli 2013 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Das LSG Niedersachen-Bremen hat im Urteil vom 25.7.2013 einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
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Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil Verfahrensmängel geltend.
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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 4.10.2013 genügt nicht der vorgeschriebenen Form, denn er hat einen Verfahrensmangel nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160 Abs 2 Nr 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Zur formgerechten Rüge eines Verfahrensmangels müssen die tatsächlichen Umstände, welche den geltend gemachten Verfahrensverstoß begründen sollen, substantiiert und schlüssig dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4; Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG gestützt werden kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG) und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG).
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Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht. Er rügt zunächst eine Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), weil das Berufungsgericht trotz seines Hinweises auf eine akute Verschlechterung des Gesundheitszustands (Diabetikerfuß) es unterlassen habe, weitere gutachterliche Stellungnahmen zur Frage der dauerhaften Nichtbelastbarkeit seines erkrankten Fußes einzuholen. Außerdem sei das LSG dem für ihn günstigen Gutachten der Sachverständigen H. unter Hinweis auf die fehlende Nachvollziehbarkeit ihrer Schlussfolgerungen nicht gefolgt, ohne zuvor eine Nachbesserung zu verlangen oder die früheren Gutachter zum Zweck der Aufklärung von Widersprüchen mit deren Ergebnissen zu konfrontieren. Der Beschwerdebegründung des Klägers kann jedoch nicht entnommen werden, dass er - obgleich im Berufungsverfahren bereits anwaltlich vertreten - entsprechende Beweisanträge an das LSG gerichtet und bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten habe. Er erwähnt lediglich eine Anregung an das Gericht, die weitere Entwicklung des Diabetikerfußes abzuwarten; damit sind jedoch die Anforderungen des § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG nicht erfüllt.
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Soweit der Kläger die vom LSG unterlassene Sachaufklärung zur Belastbarkeit des Fußes möglicherweise zugleich als Gehörsverletzung rügen will, kommt dem keine eigenständige Bedeutung zu. Denn die besonderen gesetzlichen Anforderungen an eine Sachaufklärungsrüge dürfen nicht durch ein Ausweichen auf oder durch eine Wiederholung als Gehörsrüge umgangen werden (BSG Beschluss vom 28.9.2010 - B 5 R 202/10 B - BeckRS 2010, 74248 RdNr 11; Senatsbeschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - Juris RdNr 12).
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Eine eigenständige Gehörsrüge (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) enthält jedoch sein weiteres Vorbringen, das LSG habe den Termin zur mündlichen Verhandlung durchgeführt, obwohl er zuvor telefonisch mitgeteilt habe, dass er wegen fehlender Reisefähigkeit daran nicht teilnehmen könne; dadurch sei ihm die Möglichkeit zur Darstellung seines Standpunkts genommen worden. Auch insoweit ist jedoch ein Verfahrensmangel nicht schlüssig bezeichnet. Denn es ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers nicht, dass er alles ihm Zumutbare unternommen habe, um sich rechtliches Gehör zu verschaffen (BSGE 68, 205, 210 = SozR 3-2200 § 667 Nr 1 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; BSG Beschluss vom 7.7.2011 - B 14 AS 35/11 B - Juris RdNr 7). Weder wird daraus erkennbar, dass er gegenüber dem LSG zum Ausdruck gebracht hat, unbedingt an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu wollen, noch ist vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter einen Antrag auf Terminsverlegung (§ 202 S 1 SGG iVm § 227 Abs 1 ZPO) gestellt hat, um die Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung aufgrund einer förmlichen Entscheidung des LSG doch noch zu ermöglichen. Die Mitteilung, das Gericht habe "auf Durchführung des Termins auch ohne Anwesenheit des Klägers" bestanden, lässt nicht erkennen, welche Bemühungen dieser bzw sein Prozessbevollmächtigter unternommen haben, um an der mündlichen Verhandlung teilnehmen zu können.
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Auch mit dem Vorhalt, das Berufungsgericht habe versäumt, in einem Hinweisbeschluss anzudeuten, dass es dem Gutachten der Sachverständigen H. nicht folgen werde, ist eine Gehörsverletzung aufgrund einer Überraschungsentscheidung nicht plausibel dargetan. Dass er sich zu diesem Gutachten nicht habe äußern können (vgl § 128 Abs 2 SGG), behauptet der Kläger selbst nicht. Er meint vielmehr, aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergebe sich die Verpflichtung des Gerichts, vorab im schriftlichen Verfahren auf die beabsichtigte Würdigung der erhobenen Beweise hinzuweisen, damit sich die Beteiligten noch vor der abschließenden Entscheidung dazu äußern könnten und nicht durch entsprechende Ausführungen erst in der Urteilsbegründung überrascht würden. Dabei verkennt er jedoch, dass Art 103 Abs 1 GG es dem Gericht grundsätzlich nicht gebietet, bereits vor der Entscheidung auf seine Rechtsauffassung hinzuweisen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 26). Dementsprechend gibt es auch im Prozessrecht keinen allgemeinen Verfahrensgrundsatz, der das Gericht verpflichten würde, die Beteiligten auf eine in Aussicht genommene Beweiswürdigung hinzuweisen oder die für die richterliche Überzeugungsbildung möglicherweise leitenden Gründe zuvor mit den Beteiligten zu erörtern (stRspr, vgl Senatsbeschluss vom 20.8.2008 - B 13 R 217/08 B - Juris RdNr 10 mwN; BSG Beschluss vom 4.7.2013 - B 2 U 79/13 B - Juris RdNr 5). Besondere Umstände, aus denen sich ergeben könnte, dass sich das LSG bei seiner Beweiswürdigung auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte (vgl BVerfGE 84, 188, 190; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 5.4.2012 - 2 BvR 2126/11 - NJW 2012, 2262 RdNr 18), sind in der Beschwerdebegründung nicht vorgetragen.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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