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BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 618/22
BVerfG 22.03.2022 - 1 BvR 618/22 - Einstweilige Anordnung im Verfassungsbeschwerdeverfahren: Potentielle Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) durch amtsgerichtlichen Beschluss über die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens im Rahmen eines Betreuungsverfahrens bei fehlender vorheriger Anhörung des Betroffenen - Folgenabwägung
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 1896 BGB, § 1896ff BGB, § 44 FamFG, § 58 Abs 2 FamFG, § 283 Abs 1 S 2 FamFG
Vorinstanz
vorgehend AG Pinneberg, 3. März 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss
vorgehend AG Pinneberg, 7. Februar 2022, Az: 42 XVII 19503, Beschluss
nachgehend BVerfG, 17. September 2022, Az: 1 BvR 618/22, Nichtannahmebeschluss
Tenor
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1. Die Wirksamkeit des Beschlusses des Amtsgerichts Pinneberg vom 7. Februar 2022 - 42 XVII 19503 - wird bis zur Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers, längstens für sechs Monate, ausgesetzt.
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2. Das Land Schleswig-Holstein hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erstatten.
Gründe
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I.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit seinem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen einen Beschluss des Amtsgerichts, mit dem ein Sachverständiger mit der Erstellung eines Gutachtens im Rahmen eines den Beschwerdeführer betreffenden Betreuungsverfahrens beauftragt wurde.
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1. Mit Beschluss vom 7. Februar 2022 beauftragte das Amtsgericht einen Sachverständigen mit der Erstellung eines sozialpsychiatrischen Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung. Unter anderem soll sich das Gutachten auf die Frage erstrecken, ob bei dem Beschwerdeführer eine psychische Krankheit, geistige, seelische oder körperliche Behinderung vorliegt. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben des Gerichts vom selben Tag bekanntgegeben.
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2. Gegen den Beschluss legte der Beschwerdeführer Beschwerde ein, der das Amtsgericht nicht abhalf. Die Beschwerde sei bereits unzulässig. Im Übrigen halte das Gericht eine Begutachtung für geboten. Das Landgericht verwarf die Beschwerde. Die Anordnung sachverständiger Begutachtung und die Auswahl des Sachverständigen durch das Gericht seien als Zwischenentscheidungen nicht selbständig anfechtbar. Gemäß § 58 Abs. 2 FamFG erfolge die Prüfung von nicht selbständig anfechtbaren Entscheidungen, die der Endentscheidung vorausgehen, vielmehr im Rahmen einer etwaigen Beschwerde gegen die Endentscheidung.
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3. Mit seiner Verfassungsbeschwerde und dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung rügt der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer jedenfalls der Sache nach eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Art. 103 Abs. 1 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG. Ihm sei der Beschluss des Amtsgerichts vorgelegt worden, wobei er nicht wisse, worum es sich hierbei handele. Den angegriffenen Entscheidungen fehle es an einer Begründung der angeordneten Begutachtung. Eine Anhörung habe nicht stattgefunden.
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II.
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Der Antrag des Beschwerdeführers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und begründet.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Hoheitsaktes vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, das in der Hauptsache zu verfolgende Begehren, hier also die Verfassungsbeschwerde, erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 88, 185 186>; 103, 41 42>; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens sind die Folgen, die eintreten würden, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 88, 185 186>; stRspr). Wegen der meist weittragenden Folgen, die eine einstweilige Anordnung in einem verfassungsgerichtlichen Verfahren auslöst, ist bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 87, 107 111>; stRspr). Im Zuge der nach § 32 Abs. 1 BVerfGG gebotenen Folgenabwägung legt das Bundesverfassungsgericht seiner Entscheidung in aller Regel die Tatsachenfeststellungen und Tatsachenwürdigungen in den angegriffenen Entscheidungen zugrunde (vgl. BVerfGE 34, 211 216>).
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2. Nach diesen Maßstäben ist hier der Erlass einer einstweiligen Anordnung angezeigt. Die Verfassungsbeschwerde erscheint zum gegenwärtigen Zeitpunkt weder unzulässig noch offensichtlich unbegründet.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung in seinen Rechten aus Art. 103 Abs. 1 GG rügt.
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aa) Der Rechtsweg ist erschöpft, § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG.
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(1) Gemäß § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG muss ein Beschwerdeführer die behauptete Grundrechtsverletzung durch das Einlegen von Rechtsbehelfen vor den Fachgerichten abzuwenden versuchen (BVerfGE 68, 376 380>; 70, 180 185 f.>), wie es der Beschwerdeführer durch Einlegung einer Beschwerde bereits anstrebte. Die Anordnung der Untersuchung und Vorführung ist als nicht instanzabschließende Zwischenentscheidung jedoch nach § 58 Abs. 1 FamFG nicht anfechtbar.
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(2) Der Rechtswegerschöpfung steht auch nicht entgegen, dass der Beschwerdeführer keine ausdrückliche Anhörungsrüge nach § 44 FamFG erhoben hat.
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Ob § 44 FamFG auf die Beauftragung eines Sachverständigengutachtens als Zwischenentscheidung entgegen seinem Wortlaut entsprechend anwendbar ist, hat die Kammer bislang offengelassen (vgl. hinsichtlich der Anordnung eines Sachverständigengutachtens BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. September 2010 - 1 BvR 2157/10 -, Rn. 26 und hinsichtlich einer Vorführungsanordnung BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 30. April 2010 - 1 BvR 2797/09 -, Rn. 26; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 26. Oktober 2010 - 1 BvR 2538/10 -, Rn. 27; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juni 2019 - 1 BvQ 51/19 -, Rn. 12). Auch durch das Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 4. Mai 2021 (BGBl I S. 882) wurde diesbezüglich keine Abhilfe geschaffen.
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Jedenfalls dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer kann die Einlegung eines Rechtsbehelfs, der nach dem Gesetzeswortlaut nicht vorgesehen und dessen Statthaftigkeit in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bislang offengelassen wurde, jedoch nicht zugemutet werden.
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bb) Die Verfassungsbeschwerde wurde auch ausreichend begründet, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG rügt.
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Der Beschwerdeführer hat hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er sich in seinem Recht auf rechtliches Gehör als verletzt ansieht, weil das Amtsgericht den Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens zu den medizinischen Voraussetzungen einer Betreuung beauftragt habe, ohne dem Beschwerdeführer vorab mitzuteilen, warum ein Betreuungsverfahren eingeleitet wurde, das die Einholung eines Gutachtens erforderlich machte. Ein weitergehender Vortrag dazu, was er im Fall einer vorab erfolgten Information über die Einleitung des Betreuungsverfahrens vorgetragen hätte, kann hier nicht verlangt werden, da der Beschwerdeführer nach seinem Vortrag gerade keine Kenntnis von den Gründen für die Einleitung des Verfahrens hat.
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Dagegen genügt die Verfassungsbeschwerde nicht den Substantiierungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 GG rügt. Die bloße Möglichkeit einer Anordnung der Untersuchung und der Vorführung zum Zwecke der Untersuchung nach § 283 Abs. 1 und 2 FamFG reicht hierfür nicht aus.
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b) Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, auch nicht offensichtlich unbegründet. Nach dem Vortrag des Beschwerdeführers erscheint jedenfalls eine Verletzung in seinem Recht auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG möglich.
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aa) Für das Gericht erwächst aus Art. 103 Abs. 1 GG die Pflicht, vor dem Erlass einer Entscheidung zu prüfen, ob dem Verfahrensbeteiligten rechtliches Gehör gewährt wurde (BVerfGE 36, 85 88>). Maßgebend für diese Pflicht des Gerichts ist der Gedanke, dass der Verfahrensbeteiligte Gelegenheit haben muss, die Willensbildung des Gerichts zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör fordert, dass das erkennende Gericht die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 83, 24 35>; 96, 205 216>; stRspr).
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bb) Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts vom 7. Februar 2022 genügt diesen Voraussetzungen nicht.
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(1) Nach seinem Vortrag wurde der Beschwerdeführer vor Erlass des angegriffenen Beschlusses durch das Amtsgericht nicht angehört und konnte sich dementsprechend nicht äußern. Dies könnte das grundrechtsgleiche Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzen, zumal der angegriffene Beschluss keine besondere Dringlichkeit der beauftragten Begutachtung erkennen lässt. Eine Möglichkeit, auf diese Entscheidung des Gerichts vorab effektiv Einfluss zu nehmen, wäre dem Beschwerdeführer damit verwehrt worden. Die nachträgliche Information über den Erlass des angegriffenen Beschlusses ist nicht geeignet, den Gehörsverstoß zu heilen. Denn jedenfalls für den juristischen Laien geht aus dem Schreiben des Gerichts nicht hervor, dass eine Möglichkeit zur Stellungnahme noch vor der Untersuchung durch den Sachverständigen besteht. Zudem ist es dem Beschwerdeführer allein auf der Grundlage des Schreibens des Gerichts nicht möglich, zu der Einleitung eines Betreuungsverfahrens und der Beauftragung eines Sachverständigengutachtens substantiiert Stellung zu nehmen, da ihm die Gründe, die das Gericht zur Einleitung des Betreuungsverfahrens bewogen haben, nicht bekannt sind.
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(2) Eine vorherige Anhörung war hier auch nicht deshalb entbehrlich, weil in dem Beschluss noch keine zwangsweise Untersuchung und Vorführung des Beschwerdeführers angeordnet wurde. Denn aus dem Beschluss des Amtsgerichts ergibt sich nicht, dass die Mitwirkung an der Erstellung des Gutachtens für den Beschwerdeführer freiwillig ist. Ein rechtsunkundiger Bürger wird, wenn eine solche Beauftragung im Wege des Beschlusses erfolgt, davon ausgehen, dass er zur Mitwirkung bei der Untersuchung verpflichtet ist. Bei einer Verweigerung der freiwilligen Untersuchung muss der Betroffene zudem damit rechnen, aufgrund eines erneuten Beschlusses gemäß § 283 Abs. 1 FamFG zwangsweise vorgeführt und untersucht zu werden. Im Übrigen hat bereits die Beauftragung eines Gutachters zur Prüfung einer möglichen Betreuungsbedürftigkeit eine stigmatisierende Wirkung, wenn Dritte von ihr Kenntnis erlangen. Ein Rechtsmittel gegen die Beauftragung des Gutachters ist gemäß § 58 Abs. 2 FamFG jedenfalls nicht ausdrücklich vorgesehen. Insofern erhält die vor der Beauftragung zu erfolgende Anhörung des Betroffenen zum Schutz seiner Rechte besondere Bedeutung (vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 7. Dezember 2010 - 1 BvR 2157/10 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. September 2021 - 1 BvQ 103/21 -, Rn. 13).
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c) Die Folgenabwägung fällt zugunsten des Beschwerdeführers aus. Zwar ist der Beschwerdeführer derzeit nicht verpflichtet, an der Erstellung des Gutachtens durch den Sachverständigen mitzuwirken. Erginge die einstweilige Anordnung nicht, so könnte bei einer Weigerung des Beschwerdeführers, sich begutachten zu lassen, gemäß § 283 Abs. 1, Abs. 2 FamFG aber die zwangsweise Vorführung zum Zwecke der Untersuchung angeordnet werden. Sollte die Vorführung und Untersuchung zum Zwecke der Begutachtung wiederum angeordnet werden, ohne dem Beschwerdeführer zuvor rechtliches Gehör zu gewähren, ist nicht auszuschließen, dass ein entsprechender Beschluss vollstreckt würde, bevor der Beschwerdeführer hiergegen − erneut − einstweiligen Rechtsschutz beantragen kann. Ein Abwarten, ob das Gericht die Untersuchung anordnet, ohne dem Beschwerdeführer zuvor rechtliches Gehör zu gewähren, kann dem Beschwerdeführer daher nicht zugemutet werden. Dagegen kann das Gericht die bislang unterbliebene Anhörung des Beschwerdeführers sowohl mündlich als auch schriftlich jederzeit nachholen, um dem Beschwerdeführer die Gründe für eine Einleitung des Betreuungsverfahrens und damit für die Beauftragung eines Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens mitzuteilen.
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III.
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Die Entscheidung über die Erstattung der Auslagen beruht auf § 34a Abs. 3 BVerfGG.
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