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BFH 28.05.2013 - XI R 44/11
BFH 28.05.2013 - XI R 44/11 - Kindergeldanspruch für ein volljähriges, beeinträchtigtes Kind - Feststellungslast - Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern
Normen
§ 32 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst a EStG 2002 vom 19.07.2006, § 32 Abs 4 S 1 Nr 3 EStG 2002, § 32 Abs 5 EStG 2002, § 52 Abs 40 S 4 EStG 2002 vom 19.07.2006, § 62 Abs 1 EStG 2002, § 63 Abs 1 S 1 EStG 2002, § 63 Abs 1 S 2 EStG 2002, § 76 Abs 1 S 2 FGO, § 96 Abs 2 FGO, § 118 Abs 2 FGO, Art 103 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, EStG VZ 2008
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Baden-Württemberg, 13. September 2010, Az: 6 K 4460/08, Urteil
Leitsatz
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NV: Längerfristige körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen eines volljährigen Kindes können nur dann einen Kindergeldanspruch begründen, wenn die Behinderung eine Unfähigkeit zum Selbstunterhalt zur Folge hat und vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist .
Tatbestand
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I. Der verheiratete Kläger und Revisionskläger (Kläger) war früher als Lehrer tätig und erhält seit 1. August 2006 Versorgungsbezüge.
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Für sein … Kind, seinen Sohn … (S), geboren im Mai 1983, erhielt der Kläger ab dem Jahr 2006 laufend Kindergeld.
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S hat weder Wehr- noch Zivildienst geleistet. Er studierte nach seinem Abitur im Jahr 2003 zunächst an der … Hochschule. Aufgrund eines Sportunfalls (Knieverletzung) wurde er ein oder zwei Semester beurlaubt und brach das Studium im zweiten Semester ab. Anschließend nahm S an einer … Hochschule ein technisches Studium auf, das er wiederum nach ein oder zwei Semestern abbrach. Von April 2006 bis Mai 2008 absolvierte er ein Fernstudium. Im Mai 2008 legte S die Abschlussprüfung als …manager ab. Das Diplomzeugnis wurde am 11. Juni 2008 ausgestellt und ihm noch im Laufe des Monats Juni 2008 ausgehändigt. Fortan wohnte S im Haushalt des Klägers und richtete einen Internethandel für … ein, den er von dort aus betrieb.
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Im Februar 2008 teilte der Beklagte und Revisionsbeklagte (Familienkasse) dem Kläger mit, dass die Zahlung des Kindergelds ab Juni 2008 aufgrund der Vollendung des 25. Lebensjahres des S eingestellt werde. Falls ein Ausnahmetatbestand vorliege, werde der Kläger gebeten, dies mitzuteilen.
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Mit Schreiben vom 10. Juni 2008 machte der Kläger für S einen Ausnahmetatbestand geltend, den er aus der seiner Auffassung nach unrechtmäßigen Behandlung seiner Familie durch seinen Arbeitgeber und den seiner früher ebenfalls im Schuldienst tätigen Ehefrau ableitete.
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Mit Bescheid vom 18. Juli 2008 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergelds für S ab Juni 2008 auf.
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Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg.
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Mit seiner vom Finanzgericht (FG) hinsichtlich des Kindergeldanspruchs für den Monat Juni 2008 zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen und formellen Rechts.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil, den Aufhebungsbescheid vom 18. Juli 2008 und die Einspruchsentscheidung vom 20. August 2008 wegen Kindergeld für den Monat Juni 2008 aufzuheben.
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Die Familienkasse beantragt sinngemäß,
die Revision als unbegründet zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision ist unbegründet und daher gemäß § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG hat den Kindergeldanspruch des Klägers für den Monat Juni 2008 zu Recht verneint.
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1. Ein Kindergeldanspruch des Klägers ergibt sich nicht aus einer behinderungsbedingten Unfähigkeit des S zum Selbstunterhalt.
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a) Gemäß § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der im Streitzeitraum geltenden Fassung besteht für ein volljähriges Kind ein Anspruch auf Kindergeld, wenn es wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten, und die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
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Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH), z.B. Urteil vom 9. Februar 2012 III R 5/08 (BFHE 236, 396, BStBl II 2012, 891), ist ein Mensch behindert, wenn seine körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und daher seine Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch --SGB IX--). Der Nachweis der Behinderung kann dabei nicht nur durch Vorlage eines entsprechenden Schwerbehindertenausweises oder Feststellungsbescheids gemäß § 69 SGB IX sowie eines Rentenbescheids erfolgen, sondern auch in anderer Form wie beispielsweise durch Vorlage einer Bescheinigung bzw. eines Zeugnisses des behandelnden Arztes oder auch eines ärztlichen Gutachtens erbracht werden (vgl. BFH-Urteil vom 9. Februar 2012 III R 47/08, BFH/NV 2012, 939). Wird der Nachweis der behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt nicht geführt, geht dies nach den Regeln der objektiven Beweislast (Feststellungslast) zu Lasten des Kindergeldberechtigten, der sich zu seinen Gunsten auf die behinderungsbedingte Unfähigkeit seines Kindes zum Selbstunterhalt beruft (vgl. BFH-Urteil vom 9. Juni 2011 III R 61/08, BFHE 234, 143, BStBl II 2012, 141).
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Ob der Sohn des Klägers behinderungsbedingt unfähig zum Selbstunterhalt war, hat das FG aufgrund der Umstände des Einzelfalls als Tatsacheninstanz zu entscheiden. Seine Sachverhaltswürdigung bindet den BFH nach § 118 Abs. 2 FGO, wenn sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen ist und nicht gegen allgemeine Erfahrungssätze oder Denkgesetze verstößt, und zwar auch dann, wenn sie zwar nicht zwingend, aber möglich ist (vgl. BFH-Urteil vom 29. April 2008 VIII R 28/07, BFHE 220, 332, BStBl II 2009, 842).
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b) Gemessen an diesen Grundsätzen, die das FG der angefochtenen Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist die Würdigung des FG, dass die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG nicht vorgelegen haben, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
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aa) Die Würdigung des FG, wonach sich aus einem mehrmaligen Arztbesuch und einer infolge Zähneknirschens erforderlich gewordenen umfangreichen Zahnsanierung keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Behinderung ergeben, ist möglich und verstößt weder gegen allgemeine Erfahrungssätze noch gegen Denkgesetze. Gleiches gilt hinsichtlich des Umstands, dass das FG die erfolgreiche Absolvierung eines Fernstudiums und das Betreiben eines Internethandels als Indizien gegen eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt gewertet hat.
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bb) Die hiergegen erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.
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(1) Soweit der Kläger geltend macht, das FG habe seinen umfassenden Vortrag, wonach S wegen der erlittenen körperlichen Einschränkungen nicht in der Lage gewesen sei, sich selbst zu unterhalten, nicht berücksichtigt, trifft dies nicht zu. Denn es hat die vom Kläger vorgetragenen Tatsachen, dass S im Jahr 1998 und in den Jahren 2005/2006 verschiedene Ärzte aufgesucht hat und sein Gebiss wegen Zähneknirschens umfangreich saniert worden ist, vollständig und einwandfrei dahingehend berücksichtigt, dass sich hieraus keine Anhaltspunkte für eine behinderungsbedingte Unfähigkeit zum Selbstunterhalt ergeben. Ob diese Würdigung den klägerischen Vorstellungen entspricht oder inhaltlich zutreffend erscheint, ist für die Frage des Vorliegens eines Verfahrensverstoßes ohne Bedeutung (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. Januar 2006 VIII B 113/05, BFH/NV 2006, 803, m.w.N.).
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(2) Aus den gleichen Gründen scheidet auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--, § 96 Abs. 2 FGO) aus.
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Das FG hat sich in der angegriffenen Entscheidung mit dem Vortrag des Klägers auseinandergesetzt. Aus dem Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör folgt hingegen nicht, dass sich das FG der tatsächlichen Würdigung und der Rechtsauffassung des Klägers anschließen muss (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. März 2012 III B 218/11, BFH/NV 2012, 1093).
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(3) Ein Verfahrensfehler ergibt sich ebenso wenig aus der Rüge des Klägers, wonach es das FG zu Unrecht unterlassen habe, ihn darauf hinzuweisen, dass zur Begründung der Klage gegebenenfalls ärztliche Berichte vorgelegt werden müssten.
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Denn zum einen liegt es auf der Hand, dass der Kläger für eine von ihm geltend gemachte behinderungsbedingte Unfähigkeit des Kindes, sich selbst zu unterhalten, im Rahmen seiner Mitverantwortung für die Beibringung des Tatsachenstoffes (§ 76 Abs. 1 Satz 2 FGO) eventuell vorliegende Befunde über Erkrankungen seines Sohnes einzureichen hat. Erst auf dieser Basis kann das Gericht über die Notwendigkeit weiterer Sachverhaltsermittlungen und gegebenenfalls Beweiserhebungen entscheiden. Zum anderen ergibt sich aus dem in den Urteilsgründen enthaltenen Hinweis auf das Fehlen eines Schwerbehindertenausweises, dass im Rahmen der mündlichen Verhandlung die Nachweisbedürftigkeit der Behinderung thematisiert worden sein muss.
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2. Ein Kindergeldanspruch des Klägers für Juni 2008 kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass sich S in diesem Monat noch in Berufsausbildung befand.
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a) Nach § 62 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG wird ein volljähriges Kind, das für einen Beruf ausgebildet wird, nur dann kindergeldrechtlich berücksichtigt, wenn es noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat.
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Da S im Mai 1983 geboren wurde, unterfällt er nicht der Übergangsregelung des § 52 Abs. 40 Satz 4 EStG in der im Streitzeitraum geltenden Fassung. Vielmehr gilt bereits die durch das Steueränderungsgesetz 2007 vom 19. Juli 2006 (BGBl I 2006, 1652, BStBl I 2006, 432) erfolgte vollständige Absenkung der Altersgrenze auf das vollendete 25. Lebensjahr.
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Der III. Senat des BFH --dem sich der erkennende Senat insoweit anschließt-- hat bereits entschieden, dass gegen die Absenkung der Altersgrenze weder im Hinblick auf das verfassungsrechtliche Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums (Art. 6 GG), noch mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder das aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Rückwirkungsverbot verfassungsrechtliche Bedenken bestehen (vgl. BFH-Urteil vom 17. Juni 2010 III R 35/09, BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176; vgl. ferner auch BFH-Urteil vom 11. April 2013 III R 83/09, BFHE 241, 25, juris). Die gegen das BFH-Urteil in BFHE 230, 523, BStBl II 2011, 176 gerichtete Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen (vgl. Beschluss vom 22. Oktober 2012 2 BvR 2875/10, juris). Aus dem Vortrag des Klägers ergeben sich keine neuen Gesichtspunkte, die den Senat zu einer anderen Beurteilung dieser Streitfrage veranlassen.
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b) Die Altersgrenze wird im Streitfall auch nicht nach den in § 32 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 EStG geregelten Tatbeständen über die Vollendung des 25. Lebensjahres hinausgeschoben.
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Nach den nicht mit zulässigen und begründeten Revisionsrügen angegriffenen, den Senat nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG hat S weder den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet, noch sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet, noch eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer i.S. des § 1 Abs. 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt.
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c) Zu Recht hat das FG auch entschieden, dass sich aus dem vom Kläger vorgetragenen Verhalten des Dienstherrn der Eheleute kein Verlängerungstatbestand i.S. des § 32 Abs. 5 EStG ergibt.
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3. Schließlich folgt aus der vom Kläger vorgetragenen ungerechten Behandlung des S in der Schule --wie das FG zu Recht entschieden hat-- kein kindergeldrechtlicher Berücksichtigungstatbestand i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG. Der Gesetzgeber hat sich bewusst entschieden, volljährige Kinder nur in den in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG abschließend aufgezählten Fallkonstellationen im Rahmen des Familienleistungsausgleichs zu berücksichtigen. Insbesondere zeigt § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG, dass längerfristige körperliche, geistige oder seelische Beeinträchtigungen nur unter den dort genannten Voraussetzungen einer behinderungsbedingten Unfähigkeit zum Selbstunterhalt und einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen Behinderung zur Berücksichtigungsfähigkeit des Kindes führen sollen.
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