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BFH 08.05.2013 - VII B 36/13
BFH 08.05.2013 - VII B 36/13 - NZB bei Entscheidungen wegen Einstellung der Zwangsvollstreckung
Normen
§ 102 FGO, § 258 AO, § 286 AO, § 13 Abs 2 InsO, § 115 Abs 2 FGO
Vorinstanz
vorgehend Hessisches Finanzgericht, 30. Januar 2013, Az: 9 K 974/10, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Mit der NZB müssen Rechtsfehler des FG bei der Überprüfung der Entscheidung des FA gerügt werden. Einwände wegen Ermessungsfehlern des FA können nur zur Revisionszulassung führen, wenn das FG insoweit seiner Pflicht zur Ermessensüberprüfung nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen ist. Bei einem solchen Entscheidungsmangel handelte es sich allerdings --wenn er vorläge-- um einen materiellen Fehler, der nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann.
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2. NV: Ein Insolvenzantrag, den das FA unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner aufgrund bestandskräftiger Steuerbescheide gegebenen Rechtsstellung oder aus sachfremden Erwägungen stellt, ist ermessensfehlerhaft. Ein solcher Antrag wäre insbesondere unzulässig, wenn für das FA von vornherein feststehen würde, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist.
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3. NV: Für die Anrufung des FG mit dem Ziel der Rücknahme des Insolvenzantrags seitens des FA besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, nachdem das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag des FA mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat.
Tatbestand
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I. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Finanzgericht (FG) die auf Einstellung und Beschränkung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gerichtete Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) abgewiesen. Der Kläger erstrebe eine dauerhafte Unterbindung der Vollstreckung, für die § 258 der Abgabenordnung, der lediglich die einstweilige Einstellung von Vollstreckungsmaßnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten vorsehe, keine Grundlage biete und die Vollstreckung angesichts der völlig unzureichenden Tilgungsangebote nicht unbillig sei. Daran ändere auch der Vortrag des Klägers nichts, dass er infolge der Vollstreckung den Energielieferanten nicht wechseln und keinen Mobilfunkvertrag mehr abschließen könne. Die einzelnen, bereits getroffenen Maßnahmen habe der Kläger nicht angefochten, sie seien mangels eines Vorverfahrens bestandskräftig. Einwendungen gegen die zu vollstreckenden Bescheide müssten außerhalb des Vollstreckungsverfahrens erhoben werden.
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Seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision begründet der Kläger mit Ermessensfehlern des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), der mit der Vollstreckung die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit verletze. Insbesondere seien die Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens und der Insolvenzantrag ermessensfehlerhaft, da über eine Nichtigkeit der versehentlich bestandskräftig gewordenen Steuerbescheide noch nicht entschieden sei und das Festhalten an den Anträgen zu einem "finanziellen Rufmord" und damit zur Existenzvernichtung führe.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat keinen der in § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) abschließend genannten Gründe für die Zulassung der Revision in der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO gebotenen Weise schlüssig dargelegt.
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Die Revision kann nur zur Überprüfung der Entscheidung des FG zugelassen werden, das heißt, mit der Beschwerde müssen Rechtsfehler des FG bei der Überprüfung der Entscheidung des FA gerügt werden, und diese gerügten Rechtsfehler müssen einer revisionsrechtlichen Kontrolle nach den Vorgaben des § 115 Abs. 2 FGO zugänglich sein. Die Einwände des Klägers betreffen demgegenüber nur mögliche Ermessensfehler des FA. Unter dem Gesichtspunkt der Revisionszulassung kann das Vorbringen allenfalls dahingehend gedeutet werden, das FG sei insoweit seiner Pflicht zur Ermessensüberprüfung (§ 102 FGO) nicht bzw. nicht in ausreichendem Maße nachgekommen. Bei einem solchen Entscheidungsmangel handelt es sich allerdings --wenn er vorläge-- um einen materiellen Fehler, der nicht mit der Verfahrensrüge geltend gemacht werden kann (Senatsbeschluss vom 22. Juli 2002 VII B 296/01, BFH/NV 2002, 1485) und auch sonst die Revisionszulassung nicht rechtfertigt. Denn eine über das Interesse des Klägers am Ausgang dieses Verfahrens hinausreichende, für die Allgemeinheit bedeutsame, durch den Bundesfinanzhof klärungsbedürftige und in diesem Verfahren klärungsfähige konkrete Rechtsfrage i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist damit nicht formuliert (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Januar 2008 VII B 83/07, BFH/NV 2008, 737).
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Angemerkt sei allerdings, dass nach der Senatsrechtsprechung zwar allein auf die Existenzvernichtung des Steuerpflichtigen gerichtete Vollstreckungsmaßnahmen ermessensfehlerhaft sind (vgl. Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2003 VII B 265/01, BFH/NV 2004, 464). Das setzt aber voraus, dass das FA den Insolvenzantrag unter missbräuchlicher Ausnutzung seiner aufgrund der bestandskräftigen Steuerbescheide gegebenen Rechtsstellung oder aus sachfremden Erwägungen stellt. Ein solcher Antrag wäre (nur) dann unzulässig, wenn für das FA von vornherein feststünde, dass eine die Kosten des Verfahrens deckende Insolvenzmasse nicht vorhanden ist (Senatsentscheidungen vom 26. Februar 2007 VII B 98/06, BFH/NV 2007, 1270, und vom 12. Dezember 2005 VII R 63/04, BFH/NV 2006, 900). Dazu fehlen substantiierte Darlegungen in der Beschwerde. Dagegen ist ihr zu entnehmen, dass das FA den Insolvenzantrag vor Erhebung der Feststellungsklage auf Nichtigkeit der Steuerbescheide gestellt hat und das Insolvenzgutachten mit dem Vorschlag, die Verfahrenseröffnung mangels Masse abzulehnen, erst Monate später erstellt worden ist. Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten des FA bietet dieser Sachverhalt nicht.
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Außerdem ist die Entscheidung des FG schon insoweit richtig, als kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anrufung des FG mit dem Ziel der Rücknahme des Insolvenzantrags seitens des FA bestand, nachdem das Insolvenzgericht den Eröffnungsantrag des FA lange vor Klageerhebung mangels kostendeckender Masse rechtskräftig abgelehnt hat, denn nach § 13 Abs. 2 der Insolvenzordnung kann der Antrag danach nicht mehr zurückgenommen werden (Senatsbeschluss vom 26. Februar 2010 VII B 166/09, BFH/NV 2010, 1122).
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