Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Bezugsgröße
Bezugsgröße
Die Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) wird für jedes Kalenderjahr vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales bekannt gegeben. Sie dient für viele Werte der Sozialversicherung als Berechnungsgrundlage und entspricht dem Durchschnittsentgelt aller Versicherten der gesetzlichen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr.
Seit Anfang 2025 gilt in allen Sozialversicherungszweigen eine bundesweit einheitliche Bezugsgröße.
Bezugsgröße 2025 | Bundesweit |
jährlich | 44.940,00 Euro |
monatlich | 3.745,00 Euro |
Siehe auch Werte der Sozialversicherung
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