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AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
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AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz



§ 26a AGG, Rechtsstellung der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26a eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 768).

(1)1 Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung steht nach Maßgabe dieses Gesetzes in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis zum Bund. 2 Sie oder er ist bei der Ausübung ihres oder seines Amtes unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen.

(2) Die oder der Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung untersteht der Rechtsaufsicht der Bundesregierung.


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