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AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

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AGG – Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz



§ 26b AGG, Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung

§ 26b eingefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 768).

(1) Die Amtszeit der oder des Unabhängigen Bundesbeauftragten für Antidiskriminierung beträgt 5 Jahre.

(2) Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig.

(3) Kommt vor Ende des Amtsverhältnisses eine Neuwahl nicht zustande, so führt die oder der bisherige Unabhängige Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung auf Ersuchen der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten die Geschäfte bis zur Neuwahl fort.


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