Category Image
Gesetze

GG – Grundgesetz

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG)
Sonstige
Navigation
Navigation

GG – Grundgesetz



Artikel 125 GG

Recht, das Gegenstände der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes betrifft, wird innerhalb seines Geltungsbereiches Bundesrecht,

  • 1.soweit es innerhalb einer oder mehrerer Besatzungszonen einheitlich gilt,
  • 2.soweit es sich um Recht handelt, durch das nach dem 8. 5. 1945 früheres Reichsrecht abgeändert worden ist.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.