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RBEG – Regelbedarfsermittlungsgesetz

Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe nach § 28 SGB XII ab dem Jahr 2021 (Regelbedarfsermittlungsgesetz - RBEG)
Sozialversicherungsrecht
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RBEG – Regelbedarfsermittlungsgesetz



§ 2 RBEG, Zugrundeliegende Haushaltstypen

1 Der Ermittlung der Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII liegen die Verbrauchsausgaben folgender Haushaltstypen zugrunde:

  • 1.Haushalte, in denen eine erwachsene Person allein lebt (Einpersonenhaushalte) und
  • 2.Haushalte, in denen ein Paar mit einem minderjährigen Kind lebt (Familienhaushalte).
2 Die Familienhaushalte werden nach Altersgruppen der Kinder differenziert. 3 Die Altersgruppen umfassen die Zeit bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres, vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres sowie vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

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