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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 33 SEG, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen

(1) Geschädigte Personen erhalten Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen oder zu erleichtern, wenn

  • 1.diese Leistungen aufgrund der anerkannten Schädigungsfolge notwendig sind und
  • 2.die Leistungen nicht bereits im Rahmen der medizinischen Versorgung oder im Zusammenhang mit Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben erbracht worden sind.

(2) Leistungen zur Sozialen Teilhabe nach Absatz 1 sind insbesondere:

  • 1.Leistungen zur Mobilität nach § 18,
  • 2.Leistungen der Wohnungshilfe nach § 41 SGB VII.

(3) Ergänzende Leistungen nach Absatz 1 sind insbesondere

  • 1.Reisekosten nach § 43 SGB VII,
  • 2.Leistungen der Haushaltshilfe oder Übernahme der Kinderbetreuungskosten nach § 42 SGB VII in Verb. mit § 74 Absatz 1 bis 3 SGB IX.

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