Gesetze
SEG – Soldatenentschädigungsgesetz
Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
Sonstige
SEG – Soldatenentschädigungsgesetz
Kapitel 1, Allgemeine Vorschriften
§ 1 SEG, Persönlicher Geltungsbereich
§ 2 SEG, Begriffsbestimmungen
§ 3 SEG, Wehrdienstbeschädigung
§ 4 SEG, Besondere Fallgestaltungen
§ 5 SEG, Anerkennung der Schädigungsfolgen
§ 6 SEG, Grad der Schädigungsfolgen
§ 7 SEG, Leistungen der Soldatenentschädigung
§ 8 SEG, Antragserfordernis
§ 9 SEG, Anspruchskonkurrenz
§ 10 SEG, Verhältnis zu Leistungen anderer Träger
Kapitel 2, Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
§ 11 SEG, Ausgleich für gesundheitliche Schädigungsfolgen
§ 12 SEG, Abfindung
§ 13 SEG, Höhe und Zeitpunkt der Anpassung, Verordnungsermächtigung
Kapitel 3, Leistungen der medizinischen Versorgung Abschnitt 1, Medizinische Versorgung während des Wehrdienstverhältnisses
§ 14 SEG, Medizinische Versorgung
Abschnitt 2, Medizinische Versorgung außerhalb des Wehrdienstverhältnisses Unterabschnitt 1, Grundsatz und Leistungen
§ 15 SEG, Grundsätze der medizinischen Versorgung
§ 16 SEG, Katalog der Leistungen der medizinischen Versorgung
§ 17 SEG, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit
§ 18 SEG, Leistungen zur Mobilität
Unterabschnitt 2, Krankengeld der Soldatenentschädigung
§ 19 SEG, Krankengeld der Soldatenentschädigung
§ 20 SEG, Berechnung und Höhe des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
§ 21 SEG, Beginn und Ende des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
§ 22 SEG, Krankengeld der Soldatenentschädigung bei Wiedererkrankung
§ 23 SEG, Ruhen des Anspruchs auf Krankengeld der Soldatenentschädigung
§ 24 SEG, Kürzung des Krankengeldes der Soldatenentschädigung
§ 25 SEG, Soziale Sicherung der Bezieher von Krankengeld der Soldatenentschädigung
Unterabschnitt 3, Kostenerstattung
§ 26 SEG, Erstattung der Kosten selbstbeschaffter Maßnahmen der medizinischen Versorgung
§ 27 SEG, Erstattung von Kosten für medizinische Versorgung bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt
Kapitel 4, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Abschnitt 1, Grundsatz und Leistungen
§ 28 SEG, Voraussetzungen
§ 29 SEG, Umfang der Leistungen
§ 30 SEG, Übergangsgeld bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
§ 31 SEG, Soziale Sicherung der Bezieher von Übergangsgeld
Abschnitt 2, Ergänzende Leistungen
§ 32 SEG, Ergänzende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Kapitel 5, Soziale Teilhabe und besondere Leistungen im Einzelfall
§ 33 SEG, Leistungen zur Sozialen Teilhabe und ergänzende Leistungen
§ 34 SEG, Leistungen der Eingliederungshilfe
§ 35 SEG, Leistungen zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
§ 36 SEG, Leistungen in sonstigen Lebenslagen
Kapitel 6, Erwerbsschadensausgleich
§ 37 SEG, Anspruch auf Erwerbsschadensausgleich
§ 38 SEG, Derzeitiges Einkommen
§ 39 SEG, Referenzeinkommen
§ 40 SEG, Dauer des Bezugs von Erwerbsschadensausgleich
§ 41 SEG, Soziale Sicherung der Erwerbsschadensausgleichsempfänger
Kapitel 7, Leistungen an Hinterbliebene
§ 42 SEG, Anspruchsvoraussetzungen
§ 43 SEG, Ausgleichszahlung an Witwen und Witwer
§ 44 SEG, Ausgleichszahlung an Waisen
§ 45 SEG, Ausgleichszahlung an Eltern
§ 46 SEG, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für Witwen und Witwer
Kapitel 8, Überführung und Bestattung
§ 47 SEG, Überführung
§ 48 SEG, Bestattung
Kapitel 9, Sterbegeld Kapitel 10, Sonstige Vorschriften
§ 50 SEG, Ausgleichszahlung an Partnerinnen und Partner einer verfestigten Lebensgemeinschaft
§ 51 SEG, Erstattung von Kosten für psychotherapeutische Leistungen in besonderen Fällen
§ 52 SEG, Leistungen bei Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland für geschädigte Personen, die sich nicht in einem Wehrdienstverhältnis befinden
§ 53 SEG, Schadensersatz
§ 54 SEG, Erstattung von Sachschäden und besonderen Aufwendungen
§ 55 SEG, Ansprüche gegen Schadensersatzpflichtige
§ 56 SEG, Erstattung des fortgezahlten Arbeitsentgelts an den privaten Arbeitgeber
Kapitel 11, Härtefallregelung
§ 57 SEG, Ausgleich in Härtefällen
Kapitel 12, Verfahrensvorschriften Abschnitt 1, Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 58 SEG, Beweiserhebung und Beweiserleichterung
§ 59 SEG, Leistungsbeginn und vorläufige Entscheidung
§ 60 SEG, Änderungen und Ende von Leistungen
§ 61 SEG, Beginn der Leistungen an Hinterbliebene
§ 62 SEG, Auszahlung, Geldleistungen
§ 63 SEG, Umrechnung von ausländischem Einkommen
§ 64 SEG, Pfändbarkeit von Ansprüchen
§ 65 SEG, Ruhensregelung
§ 66 SEG, Zuständigkeit und Kostentragung beim Zusammentreffen von Ansprüchen
§ 67 SEG, Fallmanagement
§ 68 SEG, Erstattung von Leistungen durch öffentlich-rechtliche Stellen
§ 69 SEG, Erlass von Verwaltungsvorschriften
§ 70 SEG, Zuständigkeit
Abschnitt 2, Vorverfahren und Rechtsweg
§ 71 SEG, Vorverfahren
§ 72 SEG, Rechtsweg und Vertretung
Kapitel 13, Datenverarbeitung
§ 73 SEG, Übermittlung zwischen der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn
§ 74 SEG, Erhebung, Speicherung und Übermittlung von Daten durch Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
§ 75 SEG, Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten
§ 76 SEG, Auskunftspflicht der Krankenkassen und privaten Krankenversicherungen
§ 77 SEG, Übermittlung innerhalb der Bundeswehr
§ 78 SEG, Auskunftsrecht
Kapitel 14, Statistische Erhebungen Kapitel 15, Übergangsvorschriften und Fortgeltung
§ 80 SEG, Grundsätze
§ 81 SEG, Leistungen der Heil- und Krankenbehandlung
§ 82 SEG, Berufsschadensausgleich
§ 83 SEG, Geldleistungen
§ 84 SEG, Befristete oder auf Zeit erbrachte Leistungen
§ 85 SEG, Wahlrecht
§ 86 SEG, Neufeststellung
§ 87 SEG, Anrechnungsvorschrift
§ 88 SEG, Pflegeausgleich
§ 89 SEG, Ausgleichszahlung für Witwen und Witwer bei nicht schädigungsbedingtem Tod
§ 75 SEG , Auskunftspflicht von Ärztinnen und Ärzten, Zahnärztinnen und Zahnärzten und Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten 1 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte sowie Psychologische Psychotherapeutinnen und Psychologische Psychotherapeuten, die nicht an einer medizinischen Versorgung nach diesem Gesetz beteiligt sind, sind verpflichtet, der nach § 70 Absatz 1 zuständigen Behörde und der Unfallversicherung Bund und Bahn auf Verlangen Auskunft über die Behandlung, den Gesundheitszustand sowie über Erkrankungen und frühere Erkrankungen der geschädigten Person zu erteilen, soweit dies für Zwecke der medizinischen Versorgung und die Erbringung sonstiger Leistungen nach diesem Gesetz einschließlich der Überprüfung der Leistungsvoraussetzungen erforderlich ist. 2 Das Auskunftsverlangen ist auf solche Erkrankungen oder auf solche Bereiche von Erkrankungen zu beschränken, die mit der Wehrdienstbeschädigung in einem ursächlichen Zusammenhang stehen können. 3 § 98 Absatz 2 Satz 2 SGB X gilt entsprechend.