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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz

Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten (Soldatenentschädigungsgesetz - SEG)
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SEG – Soldatenentschädigungsgesetz



§ 88 SEG, Pflegeausgleich

1 Witwen und Witwer erhalten einen monatlichen Pflegeausgleich, wenn

  • 1.die geschädigte Person schädigungsbedingt pflegebedürftig war,
  • 2.sie die geschädigte Person während ihrer Ehe bereits vor dem 1. 1. 2025 gepflegt haben,
  • 3.die Pflegezeit insgesamt mehr als 10 Jahre betragen hat und
  • 4.sie nicht eine monatliche Geldleistung nach § 83 Absatz 1 erhalten, in der eine Geldleistung nach § 83 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 enthalten ist.
2 Der monatliche Pflegeausgleich beträgt für jedes Jahr der über 10 Jahre hinausgehenden Pflegezeit 20 EUR. 3 Kalendermonate, in denen die Pflege nicht unentgeltlich geleistet wurde, werden dabei nicht mitgezählt. 4 Die anzurechnende Gesamtpflegezeit wird auf volle Jahre aufgerundet.

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