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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung

Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung - (Vierzehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XIV)
Sozialversicherungsrecht
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SGB XIV – Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch - Soziale Entschädigung



§ 158 SGB XIV, Umsetzungsbegleitung

1 Zur Begleitung der Umsetzung der Vorschriften zu Besitzständen treffen sich Bund und Länder einmal jährlich, erstmalig 2 Jahre nach Inkrafttreten dieses Buches, zum Erfahrungsaustausch, insbesondere zu

  • 1.der Wirkung der Regelungen zu Besitzständen,
  • 2.der Praktikabilität der Abläufe bei der Umsetzung der Regelungen sowie
  • 3.dem Übergang vom BVG und dem OEG auf dieses Buch.
2 Die Erkenntnisse sollen bei der Weiterentwicklung des Sozialen Entschädigungsrechts berücksichtigt werden.

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