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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 95 SVG, Sonderregelungen für volksdeutsche Vertriebene und Umsiedler

1 Dem Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Sinne der §§ 34, § 92 Absatz 1 Nummer 1 steht für volksdeutsche Vertriebene, Umsiedlerinnen oder Umsiedler der gleichartige Dienst bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland gleich. 2 § 38 ist entsprechend anzuwenden.


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