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SVG – Soldatenversorgungsgesetz

Gesetz über die Versorgung der früheren Soldatinnen und früheren Soldaten und ihrer Hinterbliebenen (Soldatenversorgungsgesetz - SVG)
Sozialversicherungsrecht
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SVG – Soldatenversorgungsgesetz



§ 112 SVG, Benennung eines Kontos

1 Die Zahlung von Leistungen nach diesem Gesetz kann davon abhängig gemacht werden, dass die Empfängerin oder der Empfänger ein Konto im Bundesgebiet benennt, auf das die Überweisung erfolgen kann. 2 Die Übermittlungskosten mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto der Empfängerin oder des Empfängers trägt die zahlende Stelle; bei einer Überweisung der Leistungen auf ein im Ausland geführtes Konto trägt die Empfängerin oder der Empfänger die Kosten und die Gefahr der Übermittlung sowie die Kosten einer Meldung nach § 11 Absatz 2 AWG in Verb. mit einer aufgrund dieser Vorschrift erlassenen Rechtsverordnung. 3 Die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt die Empfängerin oder der Empfänger. 4 Eine Auszahlung auf andere Weise kann nur zugestanden werden, wenn der Empfängerin oder dem Empfänger die Einrichtung oder Benutzung eines Kontos aus wichtigem Grunde nicht zugemutet werden kann.


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