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UmwG – Umwandlungsgesetz

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UmwG – Umwandlungsgesetz



§ 104a UmwG, Ausschluss der Barabfindung in bestimmten Fällen

Die §§ 29 bis § 34 sind auf die Verschmelzung eines eingetragenen Vereins, der nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 KStG von der Körperschaftsteuer befreit ist, nicht anzuwenden.


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