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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung

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VwGO – Verwaltungsgerichtsordnung



§ 176 VwGO

Bei den Verwaltungsgerichten dürfen bis zum Ablauf des 31. 12. 2025 abweichend von § 29 Absatz 1 DRiG bei einer gerichtlichen Entscheidung auch mitwirken:

  • 1.2 abgeordnete Richter auf Lebenszeit oder
  • 2.ein abgeordneter Richter auf Lebenszeit und entweder ein Richter auf Probe oder ein Richter kraft Auftrags.

§ 176 eingefügt durch G vom 3. 12. 2020 (BGBl. I S. 2694), geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2099).


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