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ZDG – Zivildienstgesetz

Gesetz über den Zivildienst der Kriegsdienstverweigerer (Zivildienstgesetz - ZDG)
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ZDG – Zivildienstgesetz



§ 38 ZDG, Seelsorge

1 Der Dienstleistende hat einen Anspruch auf ungestörte Religionsausübung. 2 Die Teilnahme am Gottesdienst ist freiwillig.


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