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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 1080 ZPO, Entscheidung

(1)1 Bestätigungen nach Artikel 9 Absatz 1, Artikel 24 Absatz 1, Artikel 25 Absatz 1 und Artikel 6 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 sind ohne Anhörung des Schuldners auszustellen. 2 Eine Ausfertigung der Bestätigung ist dem Schuldner von Amts wegen zuzustellen. 3 Das gilt nicht, wenn die antragstellende Person Übermittlung an sich zur Zustellung im Parteibetrieb beantragt hat.

Satz 3 angefügt durch G vom 10. 8. 2021 (BGBl. I S. 3424).

(2) Wird der Antrag auf Ausstellung einer Bestätigung zurückgewiesen, so sind die Vorschriften über die Anfechtung der Entscheidung über die Erteilung einer Vollstreckungsklausel entsprechend anzuwenden.


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