(1)1 Nach dieser Verordnung werden die vollstationären, stationsäquivalenten und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser und selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie sowie Psychosomatische Medizin und Psychotherapie vergütet, die nicht in das DRG-Vergütungssystem einbezogen sind. 2 Krankenhaus im Sinne dieser Verordnung ist auch die Gesamtheit der selbständigen, gebietsärztlich geleiteten Abteilungen für die Fachgebiete Psychiatrie und Psychotherapie, Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie (psychiatrische Einrichtungen) und für die Psychosomatische Medizin und Psychotherapie (psychosomatische Einrichtungen) an einem somatischen Krankenhaus.
Absatz 1 neugefasst durch G vom 23. 4. 2002 (BGBl. I S. 1412). Satz 1 geändert durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613), G vom 10. 12. 2015 (BGBl. I S. 2229) und G vom 19. 12. 2016 (BGBl. I S. 2986). Satz 2 angefügt durch G vom 21. 7. 2012 (BGBl. I S. 1613).
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