(1)1 Das Bundesamt für Soziale Sicherung ermittelt, in welcher Höhe für die bis zum 31. 7. 2017 eingegangenen Anträge höchstens Mittel aus dem Strukturfonds bereitzustellen sind. 2 Unterschreitet der nach Satz 1 ermittelte Betrag den Betrag von 500 Mio. EUR abzüglich der Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung nach § 12 Absatz 2 Satz 6 KHG und § 14 Satz 4 KHG, steht der Unterschiedsbetrag zur Nachverteilung zur Verfügung (Nachverteilungsbetrag). 3 Im Fall einer finanziellen Beteiligung der privaten Krankenversicherung erhöht sich der Betrag nach Satz 2 entsprechend. 4 Das Bundesamt für Soziale Sicherung teilt den Ländern unverzüglich die Höhe des Nachverteilungsbetrags mit.
Sätze 1, 2 und 4 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652).
(2)1 Der Nachverteilungsbetrag wird für die Förderung von Vorhaben verwendet, für die nach dem 1. 9. 2017 Anträge von den Ländern gestellt werden. 2 Das Bundesamt für Soziale Sicherung entscheidet über die Anträge in der Reihenfolge ihres Eingangs und zahlt die Mittel aus, bis der Betrag von 500 Mio. EUR abzüglich der Aufwendungen des Bundesamtes für Soziale Sicherung nach § 12 Absatz 2 Satz 6 KHG und § 14 Satz 4 KHG ausgeschöpft ist. 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
Satz 2 geändert durch G vom 12. 12. 2019 (BGBl. I S. 2652) und G vom 23. 10. 2020 (BGBl. I S. 2208).
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