Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
Verordnung über die Finanzierung der Ausbildungen nach dem PflBG sowie zur Durchführung statistischer Erhebungen (Pflegeberufe-Ausbildungsfinanzierungsverordnung - PflAFinV)
(1)1 Für die Erhebungen besteht Auskunftspflicht. 2 Die Auskunftserteilung zu den Angaben nach § 23 Nummer 3 ist freiwillig.
(2) Auskunftspflichtig sind die zuständigen Stellen der Länder.
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