DEÜVGs – Gemeinsame Grundsätze für die Datenerfassung und Datenübermittlung nach § 28b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 SGB IV
Ziff. 8. DEÜVGs, Übergangsregelung zum Versionswechsel
(1)1 Zur Sicherstellung eines reibungslosen technischen Umstiegs können bei dem Versionswechsel im DSAK und DSME zum 1. 1. 2025 Meldungen in der zuletzt gültigen Version ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Version bis zum 28. 2. 2025 gemeldet werden. 2 Die Annahmestellen der Krankenkassen/Einzugsstellen werden Datensätze entsprechend konvertieren.
(2) Eine Änderung der Version DSBD ergibt sich nicht.
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