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Rundschreiben

2018 - Rundschreiben Nr. 1

Gemeinsames Rundschreiben zu Leistungen der Pflegeversicherung bei Auslandsaufenthalt [RS 2018/01]
Sozialversicherungsrecht
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2018 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 2.3.1. RS 2018/01, Verfahren bei Wohnort in einem anderen EU-/EWR-Staat oder der Schweiz

(1) Die Initiative für die Anrechnung einer Sachleistung bei Pflegebedürftigkeit geht vom zuständigen Träger aus, d. h. von demjenigen, der die Geldleistung zahlt bzw. bei dem eine solche beantragt wurde. Wohnt ein Versicherter einer deutschen Kranken-/Pflegekasse im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz, ist diese Kasse der zuständige Träger. Sie ist gemäß Artikel 31 VO (EG) 987/09 zum einen verpflichtet, den Versicherten über die Regelung des Artikel 34 VO (EG) 883/2004 zu informieren. Zum anderen muss sie den Träger des Wohn- oder Aufenthaltsortes über die Zahlung der Geldleistungen bei Pflegebedürftigkeit unterrichten, wenn die von dem Träger des Wohn- oder Aufenthaltsorts angewendeten Rechtsvorschriften Sachleistungen bei Pflegebedürftigkeit vorsehen (vgl. Anlage 1). Der Träger des Wohn- und Aufenthaltsorts hat daraufhin gemäß Artikel 31 Absatz 2 VO (EG) 987/09 den zuständigen Träger unverzüglich über jegliche gewährte Sachleistung bei Pflegebedürftigkeit und über den dafür geltenden Erstattungssatz zu unterrichten. Da es für diese Informationen keine E-Vordrucke gibt, sind die dafür entwickelten SEDs (Strukturierte elektronische Dokumente) zu verwenden.

SEDBezeichnungAuszustellen vom
zuständigen TrägerTräger Wohn-/Aufenthaltsort
S001Information über die Zahlung einer Geldleistung bei PflegebedürftigkeitX
S002Bestätigung des Eingangs der Information über die Zahlung einer Geldleistung bei PflegebedürftigkeitX
S003Anspruch auf Sachleistungen bei PflegebedürftigkeitX
S004Bestätigung des Eingangs Anspruch auf Sachleistungen bei PflegebedürftigkeitX
S005Information über die Änderung des Anspruchs auf Sachleistungen bei PflegebedürftigkeitX

(2) Empfänger des SED S001 ist jeweils der Träger, der den Anspruchsnachweis (Vordruck E 106, E 109, E 120, E 121 oder SED S072 bzw. das Portable Dokument S1) bestätigt hat.

(3) Weitere Hinweise zur Verwendung der o. g. SEDs sind in Anlage 2 aufgeführt.


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