Ziff. 2.3.2. RS 2018/01, Anwendung des deutschen Verfahrensrechts
Auch wenn sich die Anrechnung einer ausländischen Sachleistung aus dem europäischen Recht ergibt, sind bei der Feststellung des deutschen Geldleistungsbetrages die deutschen Verfahrensregelungen zu beachten. Dies folgt aus dem Grundsatz, dass sich der Anspruch auf Geldleistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Trägers richtet. In jedem Fall sollte der Pflegegeldbezieher bereits bei Bekanntwerden des Bezugs ausländischer Sachleistungen darauf hingewiesen werden, dass die Anrechnung der ausländischen Sachleistung immer bei der nächsten Zahlung des Pflegegeldes vorgenommen wird, ausgehend vom Eingang der Mitteilung des ausländischen Trägers (SED S003, SED S005).
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