Ziff. 2.4. RS 2018/01, Leistungsansprüche bei Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt außerhalb der EU-/EWR-Staaten und der Schweiz (Abkommens- bzw. Nichtvertragsstaaten)
Bei einem Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in Abkommens- bzw. Nichtvertragsstaaten kommen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung nicht in Betracht. Dies bedeutet, dass bei einem Leistungsbezieher, der seinen Wohnort bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in einen solchen Staat verlegt, die Leistungen der sozialen Pflegeversicherung einzustellen sind. Darüber hinaus ist zu beachten, dass das Mitgliedschaftsverhältnis zur sozialen Pflegeversicherung ebenfalls zu beenden ist. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Wohnort oder gewöhnliche Aufenthalt in einen Abkommensstaat verlegt wird und aufgrund der Bestimmungen des bilateralen Sozialversicherungsabkommens die Krankenversicherung in der Bundesrepublik Deutschland aufrechterhalten bleibt. Das Ende des Leistungsanspruchs orientiert sich am Ende der Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung. Hierfür kommen 2 Zeitpunkte in Betracht:
-Mit dem Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung: Dieser Regelung kommt insbesondere dann Bedeutung zu, wenn ein Doppelrentner seinen Wohnort verlegt.
Beispiel:
Eine Person bezieht sowohl deutsche als auch türkische Rente. Aufgrund der deutschen Rente besteht Versicherungspflicht in der KVdR. Am 15. 6. verlegt die Person ihren Wohnort in die Türkei.
Ergebnis:
Nach Artikel 14 Absatz 6 des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit ist die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bis zum Ende des Monats der Wohnortverlegung in die Türkei weiterzuführen. Gemäß dem Grundsatz "Pflegeversicherung folgt Krankenversicherung" ist auch die Mitgliedschaft in der Pflegeversicherung bis zum 30. 6. fortzuführen. Leistungsansprüche sind ebenfalls noch bis zu diesem Zeitpunkt realisierbar.
-Mit dem Zeitpunkt der Verlegung des Wohnorts bzw. gewöhnlichen Aufenthalts: Diese Regelung kommt dann in Betracht, wenn die Versicherung in der Krankenversicherung auch nach diesem Zeitpunkt weiter besteht.
Beispiel:
Eine Person, die nur deutsche Rente bezieht, verlegt ihren Wohnort am 3. 7. in die Türkei. Aufgrund dieser Rente besteht Versicherungspflicht in der KVdR.
Ergebnis:
Da die Mitgliedschaft in der deutschen Krankenversicherung aufgrund des deutsch-türkischen Abkommens über Soziale Sicherheit fortbesteht, endet die Mitgliedschaft in der sozialen Pflegeversicherung mit Verlegung des Wohnsitzes in die Türkei (§ 3 Nummer 2 SGB IV). Leistungen der Pflegeversicherung dürfen in diesem Fall über den 3. 7. hinaus nicht mehr erbracht werden.
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