Nach § 34 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI ruht der Anspruch auf das Pflegegeld, soweit Versicherte bestimmte "Entschädigungsleistungen" beziehen. Das gilt auch, wenn vergleichbare Leistungen aus dem Ausland oder von einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Diese weltweit gültige Vorschrift findet bei Leistungen aus anderen EU-/EWR-Staaten und der Schweiz keine Anwendung, wenn die Anrechnung der ausländischen Leistung bereits im Rahmen des Artikels 34 VO (EG) 883/04 erfolgt (vgl. Ziff. 2.3.1.). Wird die ausländische Leistung jedoch nicht von der genannten Verordnung erfasst (dies gilt z. B. für Leistungen wegen Kriegsschädigungen), kommt die Anwendung von § 34 Absatz 1 Nummer 2 SGB XI in Betracht.
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