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Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Ziff. 4.3. RS 2024/03, Kinderkrankengeld bei einem schwerstkranken Kind nach § 45 Absatz 4 SGB V
(1) Mit dem Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder vom 26. 7. 2002 hat der Gesetzgeber den Eltern von schwerstkranken Kindern mit einer Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten einen Anspruch auf Kinderkrankengeld ohne zeitliche Befristung eingeräumt. Der Anspruch ist daran geknüpft, dass das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder behindert und auf Hilfe angewiesen ist. Für die Dauer dieses Anspruches auf Krankengeld wird ein Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeitsleistung begründet.
(2)
Das Krankengeld für schwerstkranke Kinder wird gezahlt, wenn das Kind an einer Erkrankung leidet,
-die progredient (fortschreitend) verläuft und bereits ein weit fortgeschrittenes Stadium erreicht hat,
-bei der eine Heilung ausgeschlossen und eine palliativ-medizinische Behandlung notwendig oder von einem Elternteil 1 erwünscht ist und
-die lediglich eine begrenzte Lebenserwartung von Wochen oder wenigen Monaten erwarten lässt.
(3) Der Anspruch besteht nur für ein Elternteil 1 (vgl. § 45 Absatz 4 Satz 2 SGB V). Nach § 45 Absatz 4 Satz 3 SGB V gelten § 45 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 SGB V sowie §§ 47 und § 47b SGB V entsprechend.
1 Elternteile in diesem Sinne sind die im gemeinsamen Haushalt lebenden Eltern der Kinder nach § 10 Absatz 1 Satz 1 SGB V (leibliche Eltern, Adoptiveltern) sowie nach § 10 Absatz 4 SGB V (Stiefeltern, Pflegeeltern, Großeltern).
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