Category Image
Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 3

Gemeinsames Rundschreiben zum Krankengeld bei Erkrankung des Kindes gemäß § 45 SGB V, zum Kinderverletztengeld gemäß § 45 Absatz 4 SGB VII und zum Krankengeld der Sozialen Entschädigung bei Erkrankung eines Kindes gemäß § 47 Absatz 10 SGB XIV [RS 2024/03]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2024 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 5.4. RS 2024/03, Übersicht zum Anspruch und zur Anrechnung auf die Höchstanspruchsdauer

Die nachfolgende Tabelle beschränkt sich auf die wesentlichen Personenkreise, die einen Anspruch auf Kinderkrankengeld haben. Eine Höchstanspruchsdauer gilt nur für den Anspruch auf Kinderkrankengeld bei häuslicher Betreuung nach § 45 Absatz 1 SGB V (siehe Ziff. 5.3.1.).

Tabelle 2 — Anspruch auf Kinderkrankengeld und Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer

SachverhaltAnspruch auf KinderkrankengeldAnrechnung auf HöchstanspruchsdauerErläuterung
Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer . . .Arbeitgeber stellt für den . . .janeinAnspruch besteht, ruht jedoch wegen Fortzahlung des Arbeitsentgelts; keine Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer
. . . arbeitet am Freistellungstag noch teilweise. . . restlichen Arbeitstag unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts frei
. . . restlichen Arbeitstag unbezahlt frei, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer beantragt kein KinderkrankengeldjaneinAnspruch besteht, kommt jedoch nicht zum Tragen, da kein Antrag gestellt wird; keine Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer
. . . restlichen Arbeitstag unbezahlt frei, Arbeitnehmerin/Arbeitnehmer beantragt KinderkrankengeldjajaAnspruch in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Anspruchstag angerechnet
. . . arbeitet am Freistellungstag nicht (mehr). . . gesamten Arbeitstag unter Weiterzahlung des Arbeitsentgelts freijajaAnspruch besteht, ruht jedoch, da Arbeitsentgelt fortgezahlt wird; es wird ein Tag auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet
. . . gesamten Arbeitstag unbezahlt freijajaAnspruch besteht in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Tag auf die Höchstanspruchsdauer angerechnet
Beschäftigungsverhältnis endetAnspruch endet mit dem letzten Tag des Beschäftigungsverhältnissesnach Ende Beschäftigungsverhältnis nicht mehrNach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses fällt kein Arbeitsentgelt wegen der Erkrankung des Kindes aus, damit besteht kein Anspruch und folglich keine Anrechnung als Anspruchstag
Hauptberuflich selbständig Erwerbstätige (sofern die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfasst) sowie Künstlerinnen/Künstler und Publizierendetatsächlicher Ausfall an Arbeitseinkommen durch die Betreuung des KindesjajaAnspruch in Höhe von 70 % des erzielten regelmäßigen beitragspflichtigen Arbeitseinkommens, es wird ein Anspruchstag angerechnet
kein tatsächlicher Ausfall an Arbeitseinkommen durch die Betreuung des KindesjajaAnspruch besteht in Höhe von 0 EUR, kommt jedoch nur zum Tragen, wenn ein Antrag gestellt wird — dann Anrechnung auf Höchstanspruchsdauer, ansonsten keine Anrechnung
Unständig oder kurzzeitig Beschäftigte (sofern die Mitgliedschaft den Anspruch auf Krankengeld umfasst)jajaAnspruch in Höhe des ausgefallenen Arbeitsentgelts; es wird ein Anspruchstag angerechnet

Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.