Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung Pflegebedürftiger bei Mitaufnahme in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 23, 24, 40, 41 SGB V für Pflegepersonen [RS 2024/07]
Gemeinsames Rundschreiben zur Versorgung Pflegebedürftiger bei Mitaufnahme in einer zugelassenen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Vorsorge und Rehabilitation nach §§ 23, 24, 40, 41 SGB V für Pflegepersonen [RS 2024/07]
Ziff. III.4. RS 2024/07, Der Begriff "Pflegeperson"
Nach § 40 Absatz 3 SGB V in der Fassung des PpSG richteten sich die Ansprüche an "pflegende Angehörige", sodass es einer Auslegung sowohl in Bezug auf den Umfang der maßgeblichen Pflege als auch in Bezug auf den Angehörigenbegriff bedurfte. Im Rahmen des PUEG wurde im Gesetzeswortlaut der Begriff "pflegender Angehöriger" durch den Begriff "Pflegeperson" nach § 19 Satz 1 SGB XI ersetzt, sodass nunmehr klargestellt ist, dass es sich um Personen handelt, die nicht erwerbsmäßig eine pflegebedürftige Person im Sinne des § 14 SGB XI (Pflegegrad 1 bis 5) in deren häuslichen Umgebung pflegen; weitere Anforderungen im Sinne einer Angehörigeneigenschaft werden nicht gestellt.
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