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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 39 SGB XI Ziff. 2.1. RS 2024/08, Verhinderungspflege außerhalb der Häuslichkeit der pflegebedürftigen Person

Da die Ruhensvorschrift nach § 34 Absatz 2 Satz 1 SGB XI hier ausdrücklich nicht gilt, ist die Erbringung dieser Leistung nicht auf die Verhinderungspflege im Haushalt der pflegebedürftigen Person beschränkt. Es gilt vielmehr ein erweiterter Häuslichkeitsbegriff. Die Verhinderungspflege kann daher insbesondere in

  • -einem Wohnheim für behinderte Menschen,
  • -einem Internat,
  • -einer Krankenwohnung,
  • -einem Kindergarten,
  • -einer Schule,
  • -einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung,
  • -einem Krankenhaus oder
  • -einer Pflegeeinrichtung (unabhängig von einer Zulassung nach § 72 SGB XI)
durchgeführt werden. Dient der Krankenhausaufenthalt der pflegebedürftigen Person allein der vollstationären Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V, besteht für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Verhinderungspflege. Bei der Kostenübernahme für die zuvor genannten oder vergleichbaren Einrichtungen ist jedoch darauf zu achten, dass nur die pflegebedingten Aufwendungen berücksichtigt werden können. Investitionskosten, Kosten für Unterkunft und Verpflegung oder für Zusatzleistungen sowie die Behandlungspflege und Betreuung dürfen hier jedoch nicht übernommen werden. Falls in diesem Zusammenhang lediglich eine Gesamtsumme oder ein Tagessatz — ohne weitere Spezifizierung — in Rechnung gestellt wird, sollte ein Prozentsatz in Höhe von mindestens 20 v. H. von der Summe des Rechnungsbetrages für Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten, medizinische Behandlungspflege und Betreuung in Abzug gebracht werden. Soweit mit Einrichtungen auf der Grundlage des 8. Kapitels des SGB XI Vergütungsverhandlungen geführt wurden, und damit auch der pflegebedingte Anteil am Pflegesatz feststeht, ist dieser entsprechend zu berücksichtigen. Soweit entsprechende Pflegesatzvereinbarungen bzw. Vergütungsregelungen von derartigen Einrichtungen mit dem zuständigen Träger der Sozialhilfe getroffen worden sind, kann der pflegebedingte Anteil ebenfalls ermittelt und für die Leistungsgewährung herangezogen werden.

Beispiel:

Die Verhinderungspflege bei einer Pflegegeld empfangenden Person des Pflegegrades 2 wird vom 11. 4. bis 3. 5. (23 Kalendertage) in einer Rehabilitationseinrichtung erbracht.

Rechnungsbetrag der Rehabilitationseinrichtung für 23 Tage Verhinderungspflege1 530 EUR
Abzug für Unterkunft, Verpflegung, Investitionskosten, medizinische Behandlungspflege, Betreuung in Höhe von 20 v. H. des Rechnungsbetrages306 EUR
Erstattungsbetrag für Verhinderungspflege1 224 EUR
Berechnung der Pflegegeldansprüche:
für den 11. 4. und 3. 5.
volles Pflegegeld (347 EUR x 2: 30)

= 23,13 EUR
vom 12. 4. bis 2. 5.
hälftiges Pflegegeld (173,50 EUR x 21 : 30)

= 121,45 EUR

Im laufenden Kalenderjahr besteht noch ein Restanspruch auf Verhinderungspflege für 19 Kalendertage bzw. in Höhe von 461 EUR (1 685 EUR - 1 224 EUR).

Bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt besteht auch ein Anspruch auf Leistungen bei Verhinderung der Pflegeperson nach § 39 SGB XI. Dies gilt unabhängig davon, ob die Ersatzpflegeperson aus Deutschland heraus mitreist oder sich vor Ort befindet (z. B. in Spanien lebende Großeltern) und ob sie mit der pflegebedürftigen Person bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert ist oder mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebt. Die Leistungen nach § 39 SGB XI können somit auch von professionellen Pflegekräften bei vorübergehenden Auslandsaufenthalt erbracht werden (BSG, Urteil vom 20. 4. 2016, Az.: B 3 P 4/14 R). Dies gilt weltweit (vgl. § 34 SGB XI Ziff. 1.). Auch in diesen Fällen kann der Leistungsbetrag nach § 39 Absatz 2 SGB XI um bis zu 843 EUR aus noch nicht in Anspruch genommenen Mitteln der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 Satz 2 SGB XI auf insgesamt 2 528 EUR im Kalenderjahr erhöht werden. Pflegebedürftige Personen mit Pflegegrad 4 oder 5, die noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet haben, können auch im Falle eines Auslandsaufenthaltes noch nicht verwendete Mittel der Kurzzeitpflege nach § 42 Absatz 2 SGB XI um bis zu 1 854 EUR auf insgesamt 3 539 EUR erhöhen.


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