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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 43a SGB XI Ziff. 4.1. RS 2024/08, Kombination von ambulanten und stationären Leistungen nach § 43a SGB XI

Pflegebedürftigen Personen in Einrichtungen im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 1 SGB XI (z. B. Internatsunterbringung) oder in Räumlichkeiten im Sinne des § 71 Absatz 4 Nummer 3 SGB XI, für die zur Abgeltung des Anspruchs auf Pflegeleistungen der Pauschbetrag nach § 43a SGB XI gezahlt wird, kann für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in Ferienzeiten) die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI für die tatsächlichen Pflegetage in der Familie zur Verfügung gestellt werden. In diesen Fällen wird der Betrag nach § 43a SGB XI auf den Sachleistungshöchstanspruch nach § 36 Absatz 3 SGB XI des jeweiligen Pflegegrades angerechnet.

Beispiel 1:

Pflegebedürftige Person des Pflegegrades 4

Pflege in häuslicher Umgebung im März jeweils von Freitagabend bis Sonntagabend und in den Ferien vom 15. 3. bis 28. 3.= 20 Tage
in Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI (für die Zeit vom 15. 3. bis 28. 3. berechnet die Einrichtung ein reduziertes Entgelt — sog. "Abwesenheitsvergütung")= 170 EUR

Ergebnis:

Der pflegebedürftigen Person kann in Höhe von 1 689 EUR (1 859 EUR - 170 EUR) die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI zur Verfügung gestellt werden.

In diesen Fällen kann für die Zeit der Pflege im häuslichen Bereich (z. B. an Wochenenden oder in Ferienzeiten) die Zahlung des Pflegegeldes nach § 37 SGB XI in der Familie in Betracht kommen. Der Anspruch auf ungekürztes Pflegegeld besteht anteilig für die Tage, an denen sich die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 tatsächlich in der häuslichen Pflege befindet. Das bedeutet, dass für jeden Tag der häuslichen Pflege zusätzlich zur Leistung nach § 43a SGB XI 1/30 des Leistungsbetrages nach § 37 SGB XI zu zahlen ist. Befindet sich die pflegebedürftige Person ab Pflegegrad 2 den vollen Monat in häuslicher Pflege, wird das gesamte Pflegegeld für den Monat gezahlt.

Beispiel 2:

Pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3

Pflege in häuslicher Gemeinschaft im Februar 2025 jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen= 16 Tage
in Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI= 236 EUR

Ergebnis:

Der pflegebedürftigen Person kann zusätzlich zu der Leistung nach § 43a SGB XI ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von 319,47 EUR (599 EUR x 16 : 30) gezahlt werden.

Neben den Leistungen nach § 43a SGB XI kann der pflegebedürftigen Person ab Pflegegrad 2 bei Aufenthalt im häuslichen Bereich auch ambulante Sachleistungen und Pflegegeld in Anspruch nehmen und kombinieren. Bei der Berechnung des Pflegegeldes ist der Sachleistungsanteil nicht zu berücksichtigen.

Beispiel 3:

Pflegegrad 2

Pflege in häuslicher Umgebung im März 2025 jeweils von Freitagabend bis Montagmorgen= 19 Tage
in Anspruch genommene Sachleistung nach § 43a SGB XI= 236 EUR
Sachleistungsanteil nach § 36 SGB XI (796 EUR - 236 EUR)= 560 EUR
Geldleistungsanteil (347 EUR x 19 : 30)= 219,77 EUR

Ergebnis:

Es besteht für den Monat März 2025 ein Anspruch auf Sachleistungen in Höhe von 560 EUR und ein anteiliges Pflegegeld in Höhe von insgesamt 219,77 EUR.


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