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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 43c SGB XI Ziff. 6. RS 2024/08, Berechnung der Höhe des Leistungszuschlags bei Heimwechsel im laufenden Monat

In Fällen, in denen pflegebedürftige Personen im Laufe des Monats die (bisherige) vollstationäre Pflegeeinrichtung wechseln, wird der Leistungszuschlag sowohl an die bisherige als auch an die neue vollstationäre Pflegeeinrichtung gezahlt. Für die Höhe des Leistungszuschlags sind die tatsächlichen Kalendertage des Kalendermonats, in dem der Heimwechsel erfolgt, in der jeweiligen vollstationären Pflegeeinrichtung maßgeblich (vgl. § 43 SGB XI Ziff. 7.).

Beispiel 1:

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 2 lebt seit 1. 3. 2023 in der vollstationären Pflegeeinrichtung A. Sie zieht am 15. 5. 2025 in die Pflegeeinrichtung B.

Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags in der vollstationären Pflegeeinrichtung A

Pflegebedingte Aufwendungen74,28 EUR x 14 = 1 039,92 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage 4,75 EUR täglich
+ Ausbildungsumlage nach PflBG 4,80 EUR täglich)
9,55 EUR x 14 = 133,70 EUR
Gesamtsumme1 173,62 EUR
abzüglich Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI805 EUR
Eigenanteil368,62 EUR
davon 50 v. H.184,31 EUR

Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags in der vollstationären Pflegeeinrichtung B

Pflegebedingte Aufwendungen82,90 EUR x 17 = 1 409,30 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage 5,23 EUR täglich
+ Ausbildungsumlage nach PflBG 3,85 EUR täglich)
9,08 EUR x 17 = 154,36 EUR
Gesamtsumme1 563,66 EUR
abzüglich Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI0 EUR
Eigenanteil1 563,66 EUR
davon 50 v. H.781,83 EUR

Ergebnis:

Die pflegebedürftige Person bezieht seit 1. 3. 2023 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Bis zum 28. 2. 2025 bezog sie für insgesamt 24 Kalendermonate Leistungen. Mit Beginn des 25. Kalendermonats (1. 3. 2025) erhält sie einen Leistungszuschlag in Höhe von 50 v. H. zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen.

Die Pflegekasse zahlt im Mai 2025 an die vollstationäre Pflegeeinrichtung A neben dem Pauschbetrag für die pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 805 EUR einen Leistungszuschlag in Höhe von 184,31 EUR zu dem von der pflegebedürftigen Person zu zahlenden Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen.

Da die pflegebedingten Aufwendungen der vollstationären Pflegeeinrichtung A den monatlichen Pauschbetrag für die pflegebedingten Aufwendungen im Mai 2025 bereits übersteigen, kann keine Zahlung für die pflegebedingten Aufwendungen mehr an die vollstationäre Pflegeeinrichtung B erfolgen. Es wird jedoch ein Leistungszuschlag in Höhe von 781,83 EUR zu dem von der pflegebedürftigen Person zu zahlenden Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen gezahlt.

Beispiel 2:

Eine pflegebedürftige Person des Pflegegrades 3 lebt seit 1. 8. 2024 in der vollstationären Pflegeeinrichtung A. Sie zieht am 7. 1. 2025 in die Pflegeeinrichtung B.

Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags in der vollstationären Pflegeeinrichtung A

Pflegebedingte Aufwendungen76,04 EUR x 6 = 456,24 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage 3,20 EUR täglich
+ Ausbildungsumlage nach PflBG 2,61 EUR täglich)
5,81 EUR x 6 = 34,86 EUR
Gesamtsumme491,10 EUR
abzüglich Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI1 319 EUR
Eigenanteil0 EUR

Ermittlung Höhe des Leistungszuschlags in der vollstationären Pflegeeinrichtung B

Pflegebedingte Aufwendungen68,68 EUR x 25 = 1 717 EUR
Ausbildungsumlagen
(Ausbildungsumlage 3 EUR täglich
+ Ausbildungsumlage nach PflBG 2,14 EUR täglich)
5,14 EUR x 25 = 128,50 EUR
Gesamtsumme1 845,50 EUR
abzüglich verbleibender Leistungsbetrag nach § 43 SGB XI (1 319 EUR - 491,10 EUR)827,90 EUR
Eigenanteil1 017,60 EUR
davon 15 v. H.152,64 EUR

Ergebnis:

Die pflegebedürftige Person bezieht seit 1. 8. 2024 Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Im Januar 2025 bezog sie für insgesamt 6 Kalendermonate Leistungen der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI. Sie erhält somit einen Leistungszuschlag in Höhe von 15 v. H. zu dem von ihr zu zahlenden Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen (vgl. § 43 SGB XI Ziff. 6.).

Die Pflegekasse zahlt im Januar 2025 an die vollstationäre Pflegeeinrichtung A den Pauschbetrag für die pflegebedingten Aufwendungen in Höhe von 491,10 EUR. Da der Pauschbetrag höher ist als die pflegebedingten Aufwendungen hat die pflegebedürftige Person keinen Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen zu zahlen. Insofern hat die Pflegekasse auch keinen Leistungszuschlag an die vollstationäre Pflegeeinrichtung A zu zahlen.

Da die pflegebedingten Aufwendungen der vollstationären Pflegeeinrichtung A den monatlichen Pauschbetrag für die pflegebedingten Aufwendungen im Januar 2025 nicht übersteigen, kann der noch verbleibende Pauschbetrag in Höhe von 827,90 EUR für die pflegebedingten Aufwendungen an Einrichtung B gezahlt werden.

Es wird jedoch ein Leistungszuschlag in Höhe von 152,64 EUR zu dem von der pflegebedürftigen Person zu zahlenden Eigenanteil für pflegebedingte Aufwendungen einschließlich der Ausbildungsumlagen gezahlt. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten sind von der pflegebedürftigen Person selbst zu tragen (vgl. § 43 SGB XI Ziff. 6.).


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