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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 87a SGB XI Ziff. 2. RS 2024/08, Bonuszahlung nach § 87a Absatz 4 SGB XI

Pflegeeinrichtungen, die Leistungen im Sinne des § 43 SGB XI erbringen, erhalten von der Pflegekasse eine Bonuszahlung in Höhe von 3 085 EUR, wenn die pflegebedürftige Person nach der Durchführung aktivierender oder rehabilitativer Maßnahmen in einen niedrigeren Pflegegrad zurückgestuft wurde oder festgestellt wurde, dass keine Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, § 15 SGB XI vorliegt. Die Bonuszahlung setzt voraus, dass die Pflegeeinrichtung spezielle eigene aktivierende oder rehabilitative Maßnahmen anbietet und die pflegebedürftige Person, für die sich eine entsprechende Herabstufung in einen niedrigeren Pflegegrad oder die Feststellung des Nichtvorliegens der Pflegebedürftigkeit im Sinne der §§ 14, § 15 SGB XI ergibt, an diesen Angeboten nachweislich teilgenommen hat. Weitergehende Feststellungen, ob diese Angebote ursächlich für die Herabstufung waren, sind nicht erforderlich. Die Teilnahme etwa an Rehabilitationsmaßnahmen außerhalb der Sphäre der Einrichtung und in diesem Zusammenhang die Herabstufung in einen niedrigeren Pflegegrad führt hingegen nicht zur Zahlung des Bonus.

Die Zahlung des Bonus erfolgt auf Anforderung der Pflegeeinrichtung. Der Betrag ist zurückzuzahlen, wenn die pflegebedürftige Person innerhalb von 6 Monaten in einen höheren Pflegegrad oder wieder als pflegebedürftig im Sinne der §§ 14, § 15 SGB XI eingestuft wird. Für Beihilfeberechtigte erfolgt eine hälftige Zahlung an die Pflegeeinrichtung (vgl. § 39 Absatz 5 BBhV).

Für pflegebedürftige Personen, die nach § 140 SGB XI zum 1. 1. 2017 von einer Pflegestufe in einen Pflegegrad übergeleitet werden, findet die Regelung der Bonuszahlung keine Anwendung, da in diesen Fällen keine Rückstufung erfolgt.


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