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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 213 FamFG, Anhörung des Jugendamts

(1)1 In Verfahren nach § 2 GewSchG soll das Gericht das Jugendamt anhören, wenn Kinder in dem Haushalt leben. 2 Unterbleibt die Anhörung allein wegen Gefahr im Verzug, ist sie unverzüglich nachzuholen.

(2)1 Das Gericht hat in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 dem Jugendamt die Entscheidung mitzuteilen. 2 Gegen den Beschluss steht dem Jugendamt die Beschwerde zu.


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