Category Image
Gesetze

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
Sonstige
Navigation
Navigation

FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 298 FamFG, Verfahren in Fällen des § 1829 BGB

Überschrift geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(1)1 Das Gericht darf die Einwilligung, die Nichteinwilligung oder den Widerruf einer Einwilligung eines Betreuers oder eines Bevollmächtigten (§ 1829 Absatz 1, 2 und 5 BGB) nur genehmigen, wenn es den Betroffenen zuvor persönlich angehört hat. 2 Das Gericht soll die sonstigen Beteiligten anhören. 3 Auf Verlangen des Betroffenen hat das Gericht eine ihm nahestehende Person anzuhören, wenn dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.

Satz 1 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(2) Die Bestellung eines Verfahrenspflegers ist stets erforderlich, wenn Gegenstand des Verfahrens eine Genehmigung nach § 1829 Absatz 2 BGB ist.

Absatz 2 geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(3)1 Vor der Genehmigung ist ein Sachverständigengutachten einzuholen. 2 Der Sachverständige soll nicht auch der behandelnde Arzt sein.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK
Grafik Ansprechpartner

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.