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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
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FamFG – Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit



§ 401 FamFG, Entziehung der Rechtsfähigkeit

Der Beschluss, durch den einem Verein nach § 73 BGB die Rechtsfähigkeit entzogen wird, wird erst mit Rechtskraft wirksam.


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