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GewO – Gewerbeordnung



§ 60a GewO, Veranstaltung von Spielen

(1) (weggefallen)

(2)1 Warenspielgeräte dürfen im Reisegewerbe nur aufgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 33c Absatz 1 Satz 2 erfüllt sind. 2 Wer im Reisegewerbe ein anderes Spiel im Sinne des § 33d Absatz 1 Satz 1 veranstalten will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. 3 Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Veranstalter eine von dem für seinen Wohnsitz oder in Ermangelung eines solchen von dem für seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort zuständigen Landeskriminalamt erteilte Unbedenklichkeitsbescheinigung oder einen Abdruck der Unbedenklichkeitsbescheinigung im Sinne des § 33e Absatz 4 besitzt. 4 § 33d Absatz 1 Satz 2, Absatz 3 bis 5, die §§ 33e, § 33f Absatz 1 und 2 Nummer 1 sowie die §§ 33g und § 33h gelten entsprechend.

(3)1 Wer im Reisegewerbe eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, bedarf der Erlaubnis der für den jeweiligen Ort der Gewerbeausübung zuständigen Behörde. 2 § 33i gilt entsprechend.

(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung das Verfahren bei den Landeskriminalämtern (Absatz 2 Satz 3) regeln.


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