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StPO – Strafprozessordnung



§ 11a StPO, Gerichtsstand bei Auslandstaten von Soldaten in besonderer Auslandsverwendung

Wird eine Straftat außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes von Soldatinnen oder Soldaten der Bundeswehr in besonderer Auslandsverwendung (§ 62 Absatz 1 SG) begangen, so ist der Gerichtsstand bei dem für die Stadt Kempten zuständigen Gericht begründet.


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